Subsidiarität bei verfristetem Rechtsbehelf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fußball-Fan F steht neben einigen Hooligans vor dem Stadion. Polizistin P erteilt F ein Aufenthaltsverbot vor und in dem Stadion bis zwei Stunden nach dem Spiel, weil sie denkt, F würde als Teil der Hooligans an einer geplanten Schlägerei teilnehmen. Nach 6 Wochen rät ein A dem F, feststellen zu lassen, dass P dazu nicht berechtigt war.
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Einordnung des Falls
Subsidiarität bei verfristetem Rechtsbehelf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Platzverweis ist ein Verwaltungsakt, der sich vor Klageerhebung erledigt hat. Statthaft ist daher die Fortsetzungsfeststellungsklage (analog).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die allgemeine Feststellungsklage ist subsidiär zur allgemeinen Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ja!
3. Sofern die analoge Fortsetzungsfeststellungsklage mittlerweile verfristet ist, kann F trotz des Subsidiaritätsgrundsatzes die Feststellungsklage erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
18.7.2022, 23:31:03
Seit wann ist es hM, dass die FFK fristengebunden ist? Nach Erledigung des VA kann es keine Bestandskraft mehr geben, deren Schutz das Fristerfordernis bezweckt. Entscheidend ist nur, dass zum Zeitpunkt der Erledigung eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen noch zulässigerweise hätte erhoben werden können, weil aus einer unzulässigen AK/VK keine zulässige FFK werden soll. Oder habe ich den Fall falsch verstanden? Ich bin davon ausgegangen, dass sich das Verbot auf einen konkreten Tag bezieht und daher auch vor Ablauf der 6 Wochen erledigt ist.
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 19:36:40
Hallo Philippe, in der Tat vertritt das BVerwG mit dem von Dir genannten Argument, dass die FFK analog keiner Anfechtungsfrist bedarf. Teilweise wird die Auffassung, dass bei analoger Anwendung der FFK auch die
Klagefristzu wahren sei. Folgt man dieser Auffassung, so wäre die
Feststellungsklageauch dann unstatthaft, wenn die entsprechende
Klagefristabgelaufen wäre. Wir haben die Aufgabe dahingehend noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sniter
4.9.2023, 13:29:41
Liebes Jurafuchs-Team, ich weiß hier geht es eigentlich um die allg FK und die Subsidiarität der allg FK, aber die FFK wäre hier mE dennoch zulässig: Mit der tvA verfristet die FFK nach
§ 74 VwGOanalog, aber nur wenn vorher eine ordnungsgem. Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist. Folglich gilt mit der tvA grds eine Jahresfrist. Mit der Gegenmeinung gibt es bei der FFK keine
Klagefrist, die Gegenmeinung kommt aber dennoch -über die Verwirkung- zur Jahresfrist.