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Widerruf eines Anwaltsvertrages über eine Prüfungsanfechtung (Klausurklassiker)
Widerruf eines Anwaltsvertrages über eine Prüfungsanfechtung (Klausurklassiker)
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin J will ihre Note anfechten. J konsultiert persönlich den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), der sie an Kanzlei K vermittelt. Telefonisch erteilt J der K ein Mandat und bezahlt. Tags darauf besprechen J und K in den Kanzleiräumen alle Details. 370 Tage später widerruft J den Vertrag und verlangt ihr Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Widerruf eines Anwaltsvertrages über eine Prüfungsanfechtung (Klausurklassiker)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Widerrufsrecht der J nach § 312g Abs. 1 BGB setzt voraus, dass K den Anwaltsvertrag als Unternehmerin geschlossen hat (§ 14 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Anwaltsvertrag als Unternehmerin geschlossen (§ 14 Abs. 1 BGB). Dass der Anwaltsberuf ein freier Beruf ist, schließt die Unternehmereigenschaft nicht aus. J steht deshalb ein Widerrufsrecht zu.
Genau, so ist das!
3. Das Widerrufsrecht (§ 312g BGB) setzt einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder Fernabsatzvertrag voraus. Haben J und K einen solchen Außergeschäftsraumvertrag geschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Wenn der Vertrag zwischen K und J ein Fernabsatzvertrag ist (§ 312c BGB), steht J ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
5. Der Vertrag zwischen K und J ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, obwohl J persönlich den AStA kontaktiert und dieser den Kontakt zu K vermittelt hat.
Genau, so ist das!
6. J muss auch die zweite Voraussetzung des Fernabsatzvertrags - das Vorliegen eines organisierten Fernabsatzsystems - darlegen und beweisen, um sich auf ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB stützen zu können.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Ist die Vermutung eines organisierten Fernabsatzsystems dadurch widerlegt, dass K mit J nach Vertragsschluss in den Kanzleiräumen persönlich die Details der Beratung besprochen hat?
Nein!
8. Ist die Vermutung eines organisierten Fernabsatzsystems widerlegt, wenn sich K auf Grundlage telefonischer Erstberatungsgespräche stets individuell für oder gegen einen Vertragsschluss entscheidet?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Der späte Widerruf der J ist wirksam, wenn K die J nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. J kann dann von K Rückzahlung gezahlter Gebühren verlangen (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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