Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)

Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)


Definiere den Begriff „error in persona vel obiecto“:

Beim error in persona vel obiecto irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache. Es handelt sich um einen Sonderfall des Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 StGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SS

Strand Spaziergang

3.5.2023, 12:41:25

Könnt ihr bitte in der Lösung mit aufführen, wie das rechtlich bewertet wird? Ich meine, es ist Fahrlässigkeit für das getroffene Tatobjekt und Versuchsstrafbarkeit für das eigentlich gewollte Tatobjekt. Ist das so richtig?

Nedjem

Nedjem

24.11.2023, 16:16:21

Du beschreibst den Fall des aberratio ictus: A will B töten, tötet aber durch versehentliches Vorbeischießen den C. Dies ist versuchter Mord (am anvisierten B) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (am versehentlich getroffenen C). Bei der

error in persona

trifft der Täter das konkretisierte Ziel, er irrt lediglich über die Identität dieses Ziels. Wenn A den B töten will, versehentlich aber den C tötet, weil er ihn für B hielt, so ist Tötungsvorsatz gegeben, weil der Täter denjenigen Menschen getötet hat, den er vor sich sah und töten wollte. Der Irrtum ist unbeachtlich, weil das Objekt der Rechtsgutverletzung (z.B. „ein Mensch“ in $ 212) weiterhin getroffen ist. Damit ist auch der Vorsatz verbraucht; eine zusätzliche Bestrafung wegen Versuchs (an B) scheidet aus. Damit wird eine Doppelbestrafung vermieden. Wenn hingegen das vorgestellte Objekt (z.B. Mensch) und das verletzte (z.B. Vogelscheuche) nicht gleichwertig sind, liegt ein

untauglicher Versuch

vor. Dieser ist strafbar.