Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale
16. April 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (4.630 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wird als Zeuge zu einem Mordfall vor Gericht vernommen. Obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Angeklagten unterwegs war, sagt er dies aus. T denkt aber, dass seine Aussage wahr ist.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat als Zeuge vor einem Gericht falsch ausgesagt und somit nach der h.M. den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz bezüglich Tathandlung, Tätereigenschaft und Tatsituation. Dolus eventualis genügt hierfür.
Ja!
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