Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wird als Zeuge zu einem Mordfall vor Gericht vernommen. Obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Angeklagten unterwegs war, sagt er dies aus. T denkt aber, dass seine Aussage wahr ist.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat als Zeuge vor einem Gericht falsch ausgesagt und somit nach der h.M. den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Tathandlung ist die falsche Aussage: Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Nach h.M. (objektive Theorie) ist die Aussage falsch, wenn sie mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, ihr Inhalt also der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Gekennzeichnet ist die falsche Aussage also durch den Widerspruch von Wort und Wirklichkeit. T sagt hier entgegen der Wirklichkeit aus. Tatsächlich war er nämlich nicht mit dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt zusammen. Er sagt auch als Zeuge vor Gericht aus, womit auch Tätereigenschaft und Tatsituation objektiv erfüllt sind.
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2. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz bezüglich Tathandlung, Tätereigenschaft und Tatsituation. Dolus eventualis genügt hierfür.

Ja!

Für den Vorsatz des Täters ist erforderlich das Bewusstsein, etwas Unwahres ausgesagt oder eine beweiserhebliche, zum Vernehmungsgegenstand gehörende Tatsache verschwiegen zu haben. Darüber hinaus muss der Vorsatz sich auf die Zuständigkeit der vernehmenden Stelle (§ 153 StGB) erstrecken. T weiß, dass er als Zeuge vor einem Gericht aussagt. Er weiß jedoch nicht, dass er etwas Unwahres aussagt. T hat mithin bezüglich der Tathandlung (der falschen Aussage) keinen Vorsatz. Ts Strafbarkeit scheitert am subjektiven Tatbestand.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S.

s.t.

31.8.2021, 18:00:23

Bei der ersten Frage könnte man nach Subj. Theorie die Strafbarkeit doch verneinen? Müsste die Frage dann nicht präziser sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 20:58:14

Danke s.t., wir haben nun ergänzt, dass wir nach der herrschenden Meinung fragen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FOC

Focke

11.9.2024, 20:13:40

Die Frage suggeriert, dass das Verschweigen von Tatsachen strafbar ist. Ist es nach der objektiven Theorie nicht so, dass nur getätigte Aussagen einbezogen werden? Sobald ich auf eine Frage unrichtig mit Nein antworte, habe ich eine falsche Aussage getätigt. Ich muss aber auch nichts sagen, was ich nicht gefragt werde. Oder?

HAN

hannabuma

10.10.2024, 09:22:10

Ist das Verschweigen einer beweiserheblichen, zum Vernehmungsgegenstand gehörenden Tatsache auch vom objektiven Tatbestand des § 153 StGB als „falsche Aussage“ umfasst? Es hat mich etwas verunsichert, dass diese Tathandlung hier nur im Rahmen des Vorsatzes erwähnt wird.


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