Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wird als Zeuge zu einem Mordfall vor Gericht vernommen. Obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Angeklagten unterwegs war, sagt er dies aus. T denkt aber, dass seine Aussage wahr ist.
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Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat als Zeuge vor einem Gericht falsch ausgesagt und somit nach der h.M. den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
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2. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz bezüglich Tathandlung, Tätereigenschaft und Tatsituation. Dolus eventualis genügt hierfür.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
31.8.2021, 18:00:23
Bei der ersten Frage könnte man nach Subj. Theorie die Strafbarkeit doch verneinen? Müsste die Frage dann nicht präziser sein?
Lukas_Mengestu
15.11.2021, 20:58:14
Danke s.t., wir haben nun ergänzt, dass wir nach der herrschenden Meinung fragen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Focke
11.9.2024, 20:13:40
Die Frage suggeriert, dass das Verschweigen von Tatsachen strafbar ist. Ist es nach der objektiven Theorie nicht so, dass nur getätigte Aussagen einbezogen werden? Sobald ich auf eine Frage unrichtig mit Nein antworte, habe ich eine falsche Aussage getätigt. Ich muss aber auch nichts sagen, was ich nicht gefragt werde. Oder?
hannabuma
10.10.2024, 09:22:10
Ist das Verschweigen einer beweiserheblichen, zum Vernehmungsgegenstand gehörenden Tatsache auch vom objektiven Tatbestand des § 153 StGB als „falsche Aussage“ umfasst? Es hat mich etwas verunsichert, dass diese Tathandlung hier nur im Rahmen des Vorsatzes erwähnt wird.