Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T wird als Zeuge zu einem Mordfall vor Gericht vernommen. Obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Angeklagten unterwegs war, sagt er dies aus. T denkt aber, dass seine Aussage wahr ist.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat als Zeuge vor einem Gericht falsch ausgesagt und somit nach der h.M. den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Tathandlung ist die falsche Aussage: Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Nach h.M. (objektive Theorie) ist die Aussage falsch, wenn sie mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, ihr Inhalt also der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Gekennzeichnet ist die falsche Aussage also durch den Widerspruch von Wort und Wirklichkeit. T sagt hier entgegen der Wirklichkeit aus. Tatsächlich war er nämlich nicht mit dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt zusammen. Er sagt auch als Zeuge vor Gericht aus, womit auch Tätereigenschaft und Tatsituation objektiv erfüllt sind.

2. Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz bezüglich Tathandlung, Tätereigenschaft und Tatsituation. Dolus eventualis genügt hierfür.

Ja!

Für den Vorsatz des Täters ist erforderlich das Bewusstsein, etwas Unwahres ausgesagt oder eine beweiserhebliche, zum Vernehmungsgegenstand gehörende Tatsache verschwiegen zu haben. Darüber hinaus muss der Vorsatz sich auf die Zuständigkeit der vernehmenden Stelle (§ 153 StGB) erstrecken. T weiß, dass er als Zeuge vor einem Gericht aussagt. Er weiß jedoch nicht, dass er etwas Unwahres aussagt. T hat mithin bezüglich der Tathandlung (der falschen Aussage) keinen Vorsatz. Ts Strafbarkeit scheitert am subjektiven Tatbestand.

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