Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Strafrecht > BT 8: Ausssagedelikte
Falsche Altersangabe als Sachverständige
Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Sachverständige vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.
Falsche Altersangabe als Zeugin
Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Zeugin vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.
§ 157: Angehörigeneigenschaft – analog auf nahestehende Personen?
T wird als Zeuge uneidlich vor Gericht vernommen. Um seine Freundin, mit der er in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, zu schützen, sagt er falsch aus und berichtet nichts über den von ihr begangenen Diebstahl.
§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation
Um seinem angeklagten Bruder A ein falsches Alibi zu verschaffen, sagt T, der über die Tat des A nichts weiß, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch aus, A habe ihn zur Tatzeit besucht.
Falschaussage zugunsten eines Angehörigen, § 157
T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Zwillingsbruder zu schützen.
Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet
T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Kumpel B zu schützen. Nach Ts Aussage fällt der Verdacht auf A, der daraufhin festgenommen wird. T kommen langsam Skrupel, sodass er sich bei Gericht meldet und seine Aussage korrigiert.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven TBMerkmale
T wird als Zeuge zu einem Mordfall vor Gericht vernommen. Obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Angeklagten unterwegs war, sagt er dies aus. T denkt aber, dass seine Aussage wahr ist.
Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
Angeklagter T hat am 20. Juli um 20 Uhr eine Bank überfallen. Als er vor Gericht geladen und zu seiner Tat befragt wird, gibt er jedoch an, am in Rede stehenden Tag um 20 Uhr bei einem Fußballspiel gewesen zu sein.
Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Als er im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden soll, bekommt er Angst. Als er zum Schwören anheben soll, berichtigt er seine Aussage.
Vollendung der Falschaussage
T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Mitten in seinem letzten Satz packt ihn die Angst und er berichtigt seine Aussage.
Zuständige Stelle: Rechtsreferendar
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor dem Rechtsreferendar.
Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor der Staatsanwaltschaft.
Zuständige Stelle: Polizei
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er bei der Polizei.
Spontanäußerung als falsche Aussage?
Der Zeuge T macht plötzlich Angaben, die jedoch nichts mit dem eigentlichen Vernehmungsgegenstand zu tun haben. Zudem sind die gemachten Angaben falsch.
Falschheit der Aussage
T sagt vor Gericht als Zeuge aus, er habe den Angeklagten A am 21. Juli zur Tatzeit am Tatort gesehen. Tatsächlich war dies am 20. Juli der Fall. T war aber überzeugt davon, sich im Datum nicht zu irren.
Einführungsfall: § 153
A braucht ein Alibi. Dazu ruft er T an und fragt, ob dieser für ihn vor Gericht aussagt, dass sie den Tatzeitpunkt gemeinsam verbrachten. T weiß, dass A nicht bei ihm war. Da er ihm aber nichts abschlagen kann, willigt er ein und sagt als Zeuge zu Gunsten des A vor Gericht aus.