Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Falschaussage zugunsten eines Angehörigen, § 157

Falschaussage zugunsten eines Angehörigen, § 157

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Zwillingsbruder zu schützen.

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Einordnung des Falls

Falschaussage zugunsten eines Angehörigen, § 157

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da T zugunsten seines Bruders falsch ausgesagt hat, greift für ihn der Strafmilderungsgrund des Aussagenotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) enthält einen besonderen Strafmilderungsgrund, der der Konfliktsituation eines Zeugen/Sachverständigen Rechnung tragen will. Es geht um Aussagen zugunsten eines Angehörigen oder zu eigenen Gunsten, mit denen eine Sanktionierung abgewendet werden sollte. Erfasst sind nur Taten der §§ 153, 154 StGB. Die Angehörigeneigenschaft bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hierunter fallen auch Geschwister. T möchte seinen Bruder schützen, welcher ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

27.3.2022, 12:31:10

Er hätte stattdessen lieber nach § 52 I Nr. 3 StPO die Aussage verweigern sollen! 😅

I-m-possible

I-m-possible

21.8.2022, 19:42:57

Was versteht man unter einem „Eidesmündigen“ und warum wird eigentlich nur gemildert und nicht von Strafe abgesehen (letzter Absatz)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 16:35:37

Hallo I-m-possible, Eidesunmündig ist gem. § 60 Nr. 1 StPO eine Person, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Entsprechend ist man mit Eintritt der Volljährigkeit "Eidesmündig". § 157 Abs. 2 BGB ist zudem auf die übrigen Fälle des § 60 Nr. 1 StPO analog anzuwenden (BeckOK StGB/Kudlich, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 157 Rn. 16). Daraus ergibt sich auch, warum "nur" gemildert wird. Denn mit Abschluss des 14. Lebensjahres sind Jugendliche schuldfähig (§ 19 StGB). § 157 Abs. 2 StGB regelt nun zu ihren Gunsten einen voraussetzungslosen Strafmilderungsgrund bei uneidlichen Aussagen. Bei Eidesmündigen greift der Grund dagegen nur, wenn der Täter die Unwahrheit sagt, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abwenden will, bestraft oder einer freiheitsenziehenden Maßregel unterworfen zu werden. Ist es jetzt etwas klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

anni0910

31.8.2022, 09:08:29

Eine Sache verstehe ich nicht. Das geschützte Rechtsgut ist ja die Rechtspflege. T wäre ja aber auch berechtigt gewesen die Aussage zu verweigern. Eine Falschaussage behindert ja den Prozessverlauf und die Wahrheitsfindung. Ist ja nicht so, dass Angehörige schutzlos sind (es gibt ja §

52 StPO

) Dies widerspricht doch dem Schutzzweck der Aussagedelikte oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.9.2022, 09:42:38

Hallo angie0910, du hast absolut Recht. Der § 157 StGB ist Ausdruck dessen, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass diese Situation Angehörige oder auch den Beschuldigten in Gewissensnot bringen kann. Es widerspricht zwar dem Schutzzweck der Aussagedelikte in diesen Fällen eine Strafmilderung oder sogar Absehen von Strafe zu normieren. Allerdings wird dadurch berücksichtigt, dass sich Personen aufgrund der Sorge um sich oder Angehörige im "Eifer des Gefechts" zu einer Falschaussage hinreißen lassen. Dies erscheint dann weniger strafwürdig als in anderen Fällen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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