Mittelbare Stellvertretung (Kommissionär)


leicht

Diesen Fall lösen 79,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K vertreibt als Kommissionär Werkzeuge des Herstellers H. Dabei schließt er mit dem Bauunternehmen B einen Vertrag über den Kauf von 12 Bohrmaschinen „im Namen des K auf Rechnung des H“.

Einordnung des Falls

Mittelbare Stellvertretung (Kommissionär)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann von H Übergabe und Übereignung der Werkzeuge verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).

Nein!

H muss von K vertreten werden, damit zwischen B und H ein Vertrag zustande kommt (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. Vorliegend gibt K eine Willenserklärung im eigenen Namen ab. Damit fehlt es am Handeln in fremden Namen. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der sog. mittelbaren Stellvertretung, ⁣ bei der zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftspartner kein eigener Vertrag zustande kommt.

2. B kann von K Übergabe und Übereignung der Bohrmaschinen verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Bei einem Kommissionsgeschäft kauft oder verkauft ein Beauftragter (Kommissionär) Waren im eigenen Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers (Kommittent). Damit kommt ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Kommissionär K und dem Geschäftspartner B zustande. Dieses Rechtsverhältnis wird von etwaigen Absprachen zwischen H und K nicht beeinträchtigt. B kann damit Übergabe und Übereignung der Bohrmaschinen von K verlangen.

3. H kann von K Herausgabe des Kaufpreises verlangen (§ 667 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei einem Auftrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung. Nach § 667 Abs. 1 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. K hat aus der Geschäftsbesorgung einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B erlangt (§ 433 Abs. 2 BGB). Sofern B dem K den Kaufpreis bereits übereignet hat, kann K seinerseits Übergabe und Übereignung verlangen. Alternativ könnte sich H von K den Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag abtreten lassen.

4. K kann von H Zahlung einer Prämie verlangen (§ 396 Abs. 1 HGB).

Ja!

Der Kommissionär kann eine in dem Kommissionsvertrag vereinbarte Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist (§ 396 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Provision ist das Entgelt für die Leistungen des Kommissionärs und kann nicht bereits dann schon gefordert werden, wenn das Geschäft abgeschlossen wurde, sondern erst, wenn das Geschäft auch ausgeführt wurde. Darüber kann der Kommissionär Ersatz der Aufwendungen verlangen (§ 396 Abs. 2 HGB i.V.m. § 670 BGB).

Jurafuchs kostenlos testen


Klima-Kleber

Klima-Kleber

29.3.2023, 12:22:49

Mir erschließt sich nicht, weshalb H von K Herausgabe des Kaufpreises gem. § 667 BGB verlangen kann. § 667 BGB setzt einen UNENTGELTLICHEN Auftrag i.S.v. § 662 voraus. Ein Kommissionar wird allerdings doch nicht unentgeltlich tätig?

SE.

se.si.sc

29.3.2023, 16:36:52

Völlig berechtigter Einwand, § 667 BGB dürfte hier mE nicht ganz richtig sein. Dass der Kommissionär iE den Kaufpreis nicht behalten darf, ist völlig klar. Dafür haben wir aber gerade die Spezialregelung des § 384 II, 2. Hs, 2. Var. HGB ("[...] dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat."). Davon erfasst ist insbesondere auch die Leistung aus dem Ausführungsgeschäft bei der Verkaufskommission, also genau unser Fall (allgemein zB Müko-HGB, § 384 Rn 85).

BI

Bilbo

17.7.2023, 09:35:46

Rechtschreibfehler bei der Antwort zu Frage 2: Kommittent, nicht Komittent. :)


© Jurafuchs 2024