Mittelbare Stellvertretung (Kommissionär)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K vertreibt als Kommissionär Werkzeuge des Herstellers H. Dabei schließt er mit dem Bauunternehmen B einen Vertrag über den Kauf von 12 Bohrmaschinen „im Namen des K auf Rechnung des H“.
Einordnung des Falls
Mittelbare Stellvertretung (Kommissionär)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann von H Übergabe und Übereignung der Werkzeuge verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Nein!
2. B kann von K Übergabe und Übereignung der Bohrmaschinen verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. H kann von K Herausgabe des Kaufpreises verlangen (§ 667 BGB).
Ja, in der Tat!
4. K kann von H Zahlung einer Prämie verlangen (§ 396 Abs. 1 HGB).
Ja!
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Klima-Kleber
29.3.2023, 12:22:49
Mir erschließt sich nicht, weshalb H von K Herausgabe des Kaufpreises gem. § 667 BGB verlangen kann. § 667 BGB setzt einen UNENTGELTLICHEN Auftrag i.S.v. § 662 voraus. Ein Kommissionar wird allerdings doch nicht unentgeltlich tätig?
se.si.sc
29.3.2023, 16:36:52
Völlig berechtigter Einwand, § 667 BGB dürfte hier mE nicht ganz richtig sein. Dass der Kommissionär iE den Kaufpreis nicht behalten darf, ist völlig klar. Dafür haben wir aber gerade die Spezialregelung des § 384 II, 2. Hs, 2. Var. HGB ("[...] dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat."). Davon erfasst ist insbesondere auch die Leistung aus dem Ausführungsgeschäft bei der Verkaufskommission, also genau unser Fall (allgemein zB Müko-HGB, § 384 Rn 85).
Bilbo
17.7.2023, 09:35:46
Rechtschreibfehler bei der Antwort zu Frage 2: Kommittent, nicht Komittent. :)