Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Insichgeschäft (§ 181 BGB)

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Insichgeschäft (§ 181 BGB)

14. April 2026

16 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P ist als Prokurist bei U eingestellt. Nach einem besonders tüchtigen Arbeitstag ist P der Meinung, dass er eine Belohnung verdient habe. Er vereinbart daher im Namen des U mit sich selbst die Übereignung eines Firmenwagens an sich selbst.

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