Insichgeschäft (§ 181 BGB)
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist als Prokurist bei U eingestellt. Nach einem besonders tüchtigen Arbeitstag ist P der Meinung, dass er eine Belohnung verdient habe. Er vereinbart daher im Namen des U mit sich selbst die Übereignung eines Firmenwagens an sich selbst.
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Einordnung des Falls
Insichgeschäft (§ 181 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Prokura des P bevollmächtigt grundsätzlich auch zur Übereignung von Firmenwagen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es fehlt dem P an Vertretungsmacht, da es sich bei der Schenkung um ein Insichgeschäft handelt (§ 181 BGB).
Ja!
3. P ist Eigentümer des Firmenwagens geworden (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
7.4.2022, 15:37:15
49 Abs. 2 HGB spricht nur von der Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Ist der hier verwendete Begriff des „Grundlagengeschöfts“ damit gleichbedeutend?

Lukas_Mengestu
8.4.2022, 14:24:54
Hallo QuiGonTim, das ist in der Tat etwas anderes. Aus § 49 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass nur Geschäfte "im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes" von der Prokura umfasst sind. Davon ausgeschlossen sind
Grundlagengeschäfte, die eben nicht den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen, sondern Art und Charakter des Handelsgeschäfts bestimmten (zB Satzungsänderung, Veräußerung des gesamten Unternehmens, Aufnahme weiterer Gesellschafter, vgl. Meyer, in: BeckOK-HGB, 35.Ed. 15.01.2022 § 49 RdNr. 4 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Daniel
5.2.2024, 08:50:27
Hallo Lukas, Hallo Team! Wenn ich Dich richtig verstehe, ergibt sich der Ausschluss von
Grundlagengeschäften also aus § 49 Abs. 1 HGB? Und nicht aus
§ 49 Abs. 2 HGB, welcher in der Lösung verlinkt ist? Liebe Grüße, Daniel
Deno
26.3.2025, 13:33:27
@[Daniel](3624) Ja, ich würde sagen aus § 49 II HGB ergibt sich nur der Ausschluss von den dortigen
Grundstücksgeschäften, während der Ausschluss von Grundlagen- und Prinzipalgeschäften sich eher aus § 49 I HGB ableiten lässt. Das scheint mir eine Ungenauigkeit in der Lösung zu sein.
Stella2244
28.11.2024, 20:19:54
P K
1.12.2024, 00:16:13
Wenn mit dem Prokuristen bspw. vorher ein wirksamer Kauf- oder Schenkungsvertrag über das Auto geschlossen worden wäre.

BGB OK
31.1.2025, 21:21:46
Die Zahlung des vereinbarten Lohns an sich selbst dürfte auch ein ganz klassisches Beispiel sein.