Insichgeschäft (§ 181 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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P ist als Prokurist bei U eingestellt. Nach einem besonders tüchtigen Arbeitstag ist P der Meinung, dass er eine Belohnung verdient habe. Er vereinbart daher im Namen des U mit sich selbst die Übereignung eines Firmenwagens an sich selbst.

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Einordnung des Falls

Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Prokura des P bevollmächtigt grundsätzlich auch zur Übereignung von Firmenwagen.

Ja, in der Tat!

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Dabei ist es unerheblich, ob das konkrete Geschäft typischerweise zu dem Handelsgewerbe gehört, in dem der Prokurist angestellt ist. Auch branchenfremde Geschäfte sind von der Prokura gedeckt. Ausgeschlossen sind nur sog. Grundlagengeschäfte (§ 49 Abs. 2 HGB). Die Übereignung von Firmenwägen kann auch zu einem Handelsgewerbe gehören. Damit ist auch die Übereignung eines Firmenwagens von der Prokura gedeckt.
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2. Es fehlt dem P an Vertretungsmacht, da es sich bei der Schenkung um ein Insichgeschäft handelt (§ 181 BGB).

Ja!

Die Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. Zu 4: Hier kontrahiert P als Prokurist des U mit sich selbst. Für ein sog. Insichgeschäft hat der Vertreter keine Vertretungsmacht, es sei denn, es ist ihm ausdrücklich gestattet, oder das Rechtsgeschäft besteht lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Durch die Schenkung möchte P eine Verbindlichkeit erst begründen.

3. P ist Eigentümer des Firmenwagens geworden (§ 929 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfordert (1) die Einigung (dinglicher Vertrag), (2) einen Publizitätstatbestand (Übergabe § 929 S. 1 BGB, Besitzkonstitut § 930 BGB oder Abtretung eines Herausgabeanspruchs § 931 BGB), (3) Einigsein bei Eintritt des Publizitätstatbestands und (4) die Berechtigung zur Übereignung. P müsste U im Rahmen der Einigung vertreten haben. Die Voraussetzungen der Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. P fehlt es an der Vertretungsmacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

7.4.2022, 15:37:15

49 Abs. 2 HGB spricht nur von der Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Ist der hier verwendete Begriff des „Grundlagengeschöfts“ damit gleichbedeutend?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2022, 14:24:54

Hallo QuiGonTim, das ist in der Tat etwas anderes. Aus § 49 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass nur Geschäfte "im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

Handelsgewerbe

s" von der Prokura umfasst sind. Davon ausgeschlossen sind

Grundlagengeschäfte

, die eben nicht den Betrieb des

Handelsgewerbe

s betreffen, sondern Art und Charakter des Handelsgeschäfts bestimmten (zB Satzungsänderung, Veräußerung des gesamten Unternehmens, Aufnahme weiterer Gesellschafter, vgl. Meyer, in: BeckOK-HGB, 35.Ed. 15.01.2022 § 49 RdNr. 4 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

5.2.2024, 08:50:27

Hallo Lukas, Hallo Team! Wenn ich Dich richtig verstehe, ergibt sich der Ausschluss von

Grundlagengeschäfte

n also aus § 49 Abs. 1 HGB? Und nicht aus § 49 Abs. 2 HGB, welcher in der Lösung verlinkt ist? Liebe Grüße, Daniel


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