Insichgeschäft (§ 181 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist als Prokurist bei U eingestellt. Nach einem besonders tüchtigen Arbeitstag ist P der Meinung, dass er eine Belohnung verdient habe. Er vereinbart daher im Namen des U mit sich selbst die Übereignung eines Firmenwagens an sich selbst.
Einordnung des Falls
Insichgeschäft (§ 181 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Prokura des P bevollmächtigt grundsätzlich auch zur Übereignung von Firmenwagen.
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Ja, in der Tat!
2. Es fehlt dem P an Vertretungsmacht, da es sich bei der Schenkung um ein Insichgeschäft handelt (§ 181 BGB).
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Ja!
3. P ist Eigentümer des Firmenwagens geworden (§ 929 Abs. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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QuiGonTim
7.4.2022, 15:37:15
49 Abs. 2 HGB spricht nur von der Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Ist der hier verwendete Begriff des „Grundlagengeschöfts“ damit gleichbedeutend?

Lukas_Mengestu
8.4.2022, 14:24:54
Hallo QuiGonTim, das ist in der Tat etwas anderes. Aus § 49 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass nur Geschäfte "im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes" von der Prokura umfasst sind. Davon ausgeschlossen sind Grundlagengeschäfte, die eben nicht den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen, sondern Art und Charakter des Handelsgeschäfts bestimmten (zB Satzungsänderung, Veräußerung des gesamten Unternehmens, Aufnahme weiterer Gesellschafter, vgl. Meyer, in: BeckOK-HGB, 35.Ed. 15.01.2022 § 49 RdNr. 4 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team