Eiskunstläufer-Fall (Keine Betriebsbezogenheit)


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A und B sind erfolgreiche Eiskunstläufer. Kurz vor einem großen Auftritt wird B von C schuldhaft am Körper verletzt. Daraufhin kann das Paar nicht mehr auftreten und erhält keine Gage.

Einordnung des Falls

Eiskunstläufer-Fall (Keine Betriebsbezogenheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gegen C wegen der Verletzung (§§ 823 Abs. 1, 252 BGB).

Ja!

Die Verletzung des Körpers ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Das Rechtsgut Körper umfasst den Körper und die Gesundheit. B hat eine Körperverletzung erlitten. Dies wurde von C auch schuldhaft verursacht. Die Rechtswidrigkeit der Verletzung wird unterstellt. Die Gage ist als entgangener Gewinn ersatzfähig, wenn der haftungsbegründende Tatbestand einer Schadensersatznorm vorliegt (§ 252 BGB).

2. A hat ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erlitten, indem sie an dem Abend nicht mit B auftreten konnte (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Gewerbebetrieb ist jeder auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichteter Betrieb. Als solcher ist das Eiskunstlaufpaar grundsätzlich geschützt. Allerdings fehlt es an der Betriebsbezogenheit. Die Betriebsbezogenheit ist gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter. Die Verletzung eines Mitarbeiters eines Betriebs reicht hierfür nicht aus, da dies nur eine mittelbare Beeinträchtigung darstellt.

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