Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Eiskunstläufer-Fall (Keine Betriebsbezogenheit)

Eiskunstläufer-Fall (Keine Betriebsbezogenheit)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind erfolgreiche Eiskunstläufer. Kurz vor einem großen Auftritt wird B von C schuldhaft am Körper verletzt. Daraufhin kann das Paar nicht mehr auftreten und erhält keine Gage.

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Einordnung des Falls

Eiskunstläufer-Fall (Keine Betriebsbezogenheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gegen C wegen der Verletzung (§§ 823 Abs. 1, 252 BGB).

Ja!

Die Verletzung des Körpers ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Das Rechtsgut Körper umfasst den Körper und die Gesundheit. B hat eine Körperverletzung erlitten. Dies wurde von C auch schuldhaft verursacht. Die Rechtswidrigkeit der Verletzung wird unterstellt. Die Gage ist als entgangener Gewinn ersatzfähig, wenn der haftungsbegründende Tatbestand einer Schadensersatznorm vorliegt (§ 252 BGB).
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2. A hat ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erlitten, indem sie an dem Abend nicht mit B auftreten konnte (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Gewerbebetrieb ist jeder auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichteter Betrieb. Als solcher ist das Eiskunstlaufpaar grundsätzlich geschützt. Allerdings fehlt es an der Betriebsbezogenheit. Die Betriebsbezogenheit ist gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter. Die Verletzung eines Mitarbeiters eines Betriebs reicht hierfür nicht aus, da dies nur eine mittelbare Beeinträchtigung darstellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Saendrou

Saendrou

29.9.2020, 10:23:15

Sehr schöne Fälle, 2 Fehler haben sich aber eingeschlichen: 1. In Fall 1 habt ihr einen Zahlendreher, dort wird § 832 statt 823 in der Frage genannt. 2. In der letzten Frage von Fall 4 müsste die Frage anders formuliert werden, die Aussage soll nach dem Quiz zwar stimmen, in der Begründung wird aber eine Verletzung abgelehnt. Außerdem würde ich mir weitere auf den Fall bezogene Ausführungen wünschen, z.B. kann man zwischen den Eiskunstläufern auch eine GbR annehmen, sodass hier nicht nur ein einfacher, ggf. austauschbarer Mitarbeiter, sondern ein Wesentlicher Teil des „Gewerbebetriebes“ verletzt wurde. Sollte die Lösung so stehen bleiben, sollte man das aus meiner Sicht nochmal extra begründen. Vielen Dank und weiter so :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.9.2020, 12:42:29

Hallo Saendrou, vielen Dank für die wichtigen Hinweise! Wir haben beide Fehler korrigiert. Ob darüber hinaus bei diesem Fall eine GbR zwischen A und B anzunehmen ist, darauf ist der BGH in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Um eine Gbr anzunehmen, müssten A und B sich in einem formfreien Vertrag verpflichtet haben, fortdauernd gemeinsam an Wettbewerben teilzunehmen. Ich halte das für vertretbar, da hier die Wettbewerbe für beide eine hohe wirtschaftliche Bedeutung haben, es kommt aber auf die genauere Ausgestaltung an. Eine andere Frage ist aber, ob A, selbst wenn man eine GbR bejahen würde Ansprüche daraus herleiten kann. In Betracht kämen wohl nur Ansprüche der GbR selbst, aber auch nur dann, wenn es sich um eine Außen-GbR handeln würde, da nur diese teilrechtsfähig ist (h.M.).

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.9.2020, 12:47:28

Dafür müsste die GbR "als solche" am Rechtsverkehr teilnehmen, Anhaltspunkte dafür sind ein eigener Name, ein Gesellschaftsvermögen und ein Handeln durch die Gesellschafter als Organe für die GbR. Dafür ist hier aber nichts im Sachverhalt ersichtlich. Wenn du allerdings eine enstprechende Fundstelle für uns hättest, wo im Bereich des Profisports eine Außen-GbR angenommen wird, dann könnten wir diese Problematik in den Sachverhalt aufnehmen. LG :)

Isabell

Isabell

1.10.2020, 14:55:15

B ist aber doch gerade nicht irgendein Mitarbeiter der irgendeine Tätigkeit in einem Arbeitsvorgang ausführt, sondern er ist wesentlicher Bestandteil um überhaupt der betrieblichen Tätigkeit nachgehen zu können. Ihn hier als x-beliebigen Mitarbeiter zu behandeln, finde ich schwierig nachvollziehbar. Könnte aber der Knappheit des Formats geschuldet sein.

Mi. S.

Mi. S.

29.4.2024, 09:44:49

Dieser Fall kam in abgewandelter Form als Teilaufgabe im 1. Examen in Sachsen 2024/1 dran

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.4.2024, 10:00:36

Vielen Dank für den Hinweis, Mi.S!

CR7

CR7

1.7.2024, 21:59:09

Kann ich bestätigen.

FL

Flohm

30.4.2024, 12:59:55

In abgewandelter Form kam die Frage in BaWü im 1. Examen im Frühjahr 2023 dran.

Tomˑ

Tomˑ

9.7.2024, 13:38:39

Zu Beginn der Aufgabe wurde ja eine Körperverletzung als RG-Verletzung bejaht. An anderer Stelle wird jedoch betont, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb -- wie auch das APR -- im Rahmen des § 823 I BGB nur dann geprüft werden sollte, wenn sonstige RG-Verletzungen oder andere spezielle gesetzliche Regelungen nicht einschlägig sind. Ich verstehe, dass man anhand dieses Beispiels gut erklären kann, warum hier gerade keine Verletzung in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht, würde einen Hinweis zur Subsidiarität aber befürworten. Gruß


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