Eiskunstläufer-Fall (Keine Betriebsbezogenheit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind erfolgreiche Eiskunstläufer. Kurz vor einem großen Auftritt wird B von C schuldhaft am Körper verletzt. Daraufhin kann das Paar nicht mehr auftreten und erhält keine Gage.
Einordnung des Falls
Eiskunstläufer-Fall (Keine Betriebsbezogenheit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gegen C wegen der Verletzung (§§ 823 Abs. 1, 252 BGB).
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Ja!
2. A hat ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erlitten, indem sie an dem Abend nicht mit B auftreten konnte (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Saendrou
29.9.2020, 10:23:15
Sehr schöne Fälle, 2 Fehler haben sich aber eingeschlichen: 1. In Fall 1 habt ihr einen Zahlendreher, dort wird § 832 statt 823 in der Frage genannt. 2. In der letzten Frage von Fall 4 müsste die Frage anders formuliert werden, die Aussage soll nach dem Quiz zwar stimmen, in der Begründung wird aber eine Verletzung abgelehnt. Außerdem würde ich mir weitere auf den Fall bezogene Ausführungen wünschen, z.B. kann man zwischen den Eiskunstläufern auch eine GbR annehmen, sodass hier nicht nur ein einfacher, ggf. austauschbarer Mitarbeiter, sondern ein Wesentlicher Teil des „Gewerbebetriebes“ verletzt wurde. Sollte die Lösung so stehen bleiben, sollte man das aus meiner Sicht nochmal extra begründen. Vielen Dank und weiter so :)

Eigentum verpflichtet 🏔️
30.9.2020, 12:42:29
Hallo Saendrou, vielen Dank für die wichtigen Hinweise! Wir haben beide Fehler korrigiert. Ob darüber hinaus bei diesem Fall eine GbR zwischen A und B anzunehmen ist, darauf ist der BGH in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Um eine Gbr anzunehmen, müssten A und B sich in einem formfreien Vertrag verpflichtet haben, fortdauernd gemeinsam an Wettbewerben teilzunehmen. Ich halte das für vertretbar, da hier die Wettbewerbe für beide eine hohe wirtschaftliche Bedeutung haben, es kommt aber auf die genauere Ausgestaltung an. Eine andere Frage ist aber, ob A, selbst wenn man eine GbR bejahen würde Ansprüche daraus herleiten kann. In Betracht kämen wohl nur Ansprüche der GbR selbst, aber auch nur dann, wenn es sich um eine Außen-GbR handeln würde, da nur diese teilrechtsfähig ist (h.M.).

Eigentum verpflichtet 🏔️
30.9.2020, 12:47:28
Dafür müsste die GbR "als solche" am Rechtsverkehr teilnehmen, Anhaltspunkte dafür sind ein eigener Name, ein Gesellschaftsvermögen und ein Handeln durch die Gesellschafter als Organe für die GbR. Dafür ist hier aber nichts im Sachverhalt ersichtlich. Wenn du allerdings eine enstprechende Fundstelle für uns hättest, wo im Bereich des Profisports eine Außen-GbR angenommen wird, dann könnten wir diese Problematik in den Sachverhalt aufnehmen. LG :)

Isabell
1.10.2020, 14:55:15
B ist aber doch gerade nicht irgendein Mitarbeiter der irgendeine Tätigkeit in einem Arbeitsvorgang ausführt, sondern er ist wesentlicher Bestandteil um überhaupt der betrieblichen Tätigkeit nachgehen zu können. Ihn hier als x-beliebigen Mitarbeiter zu behandeln, finde ich schwierig nachvollziehbar. Könnte aber der Knappheit des Formats geschuldet sein.