Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Streupflicht (Pflicht zur Handlung aus Verkehrssicherungspflichten)

Streupflicht (Pflicht zur Handlung aus Verkehrssicherungspflichten)

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A läuft im Winter um 10:00 Uhr auf dem Gehsteig vor dem Grundstück der E entlang. Auf dem Gehsteig hat sich in der Nacht Glatteis gebildet, weil E nicht gestreut hat. A rutscht daraufhin aus und bricht sich ein Bein.

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Einordnung des Falls

Streupflicht (Pflicht zur Handlung aus Verkehrssicherungspflichten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat den Körper und die Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.

Genau, so ist das!

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann. Aktives Tun liegt vor, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht. Ein Unterlassen liegt vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird. Die Abgrenzung erfolgt - wie im Strafrecht - nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. E hat nicht aktiv dazu beigetragen, dass der Gehsteig glatt ist. Sie hat jedoch die bestehende Gefahr durch das Eis auch nicht verringert. Damit liegt ein Unterlassen vor.
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2. Ein Unterlassen ist nur rechtlich relevant, wenn eine Pflicht bestand, tätig zu werden.

Ja, in der Tat!

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte vor Gefahren zu schützen. Die Schädigung durch Unterlassen bildet damit eine Ausnahme. Notwendig ist, dass den Schädiger die Pflicht zum Handeln traf. Diese kann sich aus Verkehrssicherungspflichten oder einer Garantenstellung ergeben.

3. E trifft eine Verkehrssicherungspflicht zur Streuung des Gehsteigs vor ihrem Haus.

Ja!

Verkehrssicherungspflicht bedeutet: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Dem Verpflichteten muss die Gefahrenquelle zugerechnet werden und er muss die Möglichkeit haben, die Gefahr zu beherrschen. Der Gehsteig vor dem eigenen Grundstück gehört zum Verantwortungsbereich eines jeden Grundstückseigentümers. Der Eigentümer muss die erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Gefahren zu schützen. Bei Winterglätte muss der Gehsteig zu den üblichen Verkehrszeiten von Eis befreit werden. E trifft als Grundstückseigentümerin die Verkehrssicherungspflicht, den Gehsteig vor ihrem Haus zu streuen.
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