Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Streupflicht (Pflicht zur Handlung aus Verkehrssicherungspflichten)
Streupflicht (Pflicht zur Handlung aus Verkehrssicherungspflichten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A läuft im Winter um 10:00 Uhr auf dem Gehsteig vor dem Grundstück der E entlang. Auf dem Gehsteig hat sich in der Nacht Glatteis gebildet, weil E nicht gestreut hat. A rutscht daraufhin aus und bricht sich ein Bein.
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Einordnung des Falls
Streupflicht (Pflicht zur Handlung aus Verkehrssicherungspflichten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat den Körper und die Gesundheit des A durch Unterlassen verletzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Unterlassen ist nur rechtlich relevant, wenn eine Pflicht bestand, tätig zu werden.
Ja, in der Tat!
3. E trifft eine Verkehrssicherungspflicht zur Streuung des Gehsteigs vor ihrem Haus.
Ja!
Fundstellen
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