Grundfall zum IPR
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche D kauft von ihrer Freundin aus Frankreich F ein Auto. D möchte von F, dass diese ihr schonmal das Auto übereignet. F erwidert, dass dies gar nicht möglich sei, weil – was zutrifft – in Frankreich das Eigentum schon mit dem Vertragsschluss übergeht. Hat F recht?
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Einordnung des Falls
Grundfall zum IPR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um das anwendbare Recht zu ermitteln, ist zuerst ins EGBGB zu schauen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auf vertragliche Schuldverhältnisse ist die Rom I-Verordnung anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO).
Ja, in der Tat!
3. Um zu prüfen, ob die Rom I-VO anwendbar ist, ist nur die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs zu prüfen.
Nein!
4. Das auf den Vertrag anwendbare Recht richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 19 Rom I-VO) des Käufers (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ist durch den Verweis ins französische Recht direkt das materielle Recht anzuwenden?
Ja, in der Tat!
6. Wendet man das französische Recht an, ist D schon Eigentümerin.
Ja!
7. Da dieses Ergebnis (Ds Eigentumserwerb) gegen das deutsche Trennungsprinzip verstößt, ist es mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar (sog. ordre public, Art. 21 Rom I-VO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas
29.10.2023, 02:54:40
Art. 4 Abs. 1 lit. a verweist nunmehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sodass die richtige Antwort von der hier als richtig hinterlegten Antwort abweicht.
Lukas_Mengestu
2.11.2023, 10:23:13
Hi Jonas, kann es sein, dass Du bei der Aufgabe überlesen hast, dass in der Frage auf den „Käufer“ abgestellt wird? Deswegen ist die Antwort "nein", da es bei Art. 4 Abs. 1 lit.a auf den gewöhnlichen Aufenthalt des „Verkäufers“ ankommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Wolli
15.2.2024, 08:31:03
Art. 20 Rom I VO enthält damit das sog. „Renvoi“ Verbot, aus dem die Anwendbarkeit materiellen Rechts ohne das jeweilige IPR folgt.