Renvoi Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
2007 schließen A aus X und B aus Deutschland einen Kaufvertrag über eine Uhr. B übereignet A die Uhr in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt war B geschäftsunfähig. Heute ist die Uhr bei A in X.
(Nach dem IPR von X unterliegen Fragen über Rechte an einer Sache dem Recht des Landes, in dem die Sache übereignet wurde.)
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Einordnung des Falls
Renvoi Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Kaufvertrag vor. Ist deshalb der Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet (Art. 1 Abs, 1, 29 Rom I-VO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Sachverhalt beschäftigt sich mit Eigentumsfragen. Sind diese Fragen als sachenrechtlich zu qualifizieren?
Ja!
3. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB wäre im vorliegenden Fall das Recht des Landes X anzuwenden.
Genau, so ist das!
4. Das EGBGB verweist auf das materielle Recht (Sachnormverweisung) des ermittelten Staates (Art. 4 Abs. 1 EGBGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das IPR des Landes X verweist im vorliegenden Fall auf das deutsche Recht.
Ja!
6. Wir haben bereits festgestellt, dass das deutsche IPR ins Recht des Landes X verweist. X verweist ins deutsche Recht. Findet nun ein ewiges Ping-Pong-Spiel statt?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kaan00
11.1.2024, 12:11:36
Wo wäre eine (hypothetische) Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts zu thematisieren?
Wolli
23.2.2024, 08:55:58
Noch vor der Eröffnung des Anwendungsbereich der Rom I VO. Trotz Anwendungsvorrangs des EU Rechts normieren die Verordnungen nämlich selbst, dass Internationale Abkommen wie CISG vorrangig sind :)
jeci
7.7.2024, 12:21:16
Ich bin verwirrt, war der dritte Schritt nicht die Verweisung und die Qualifikation der erste Schritt?
Paulah
27.7.2024, 22:50:19
Die Anmerkung "Der dritte Schritt („Qualifikation“) wurde uns hier abgenommen" zielt darauf ab, dass man eine weitere Qualifikation lege causae hätte vornehmen müssen, wenn ausländisches IPR anzuwenden gewesen wäre.
Johannes Nebe
18.8.2024, 11:59:08
Mich hatte es genauso verwirrt wie @[jeci ](216608). Vielleicht würde man besser schreiben: Im dritten Schritt (Verweisung) wurde uns hier eine erneute Qualifikation abgenommen.
Johannes Nebe
18.8.2024, 12:03:17
Zu Frage 1, Anwendung der Rom-I-VO: Außerdem ist nicht bekannt, ob Staat X Mitgliedsstaat gewesen wäre.
Johannes Nebe
25.8.2024, 15:23:55
Ja, Johannes, das ist nicht bekannt, aber für die Anwendbarkeit der Rom-I-VO spielt es aus Sicht eines deutschen Gerichts auch keine Rolle, denn die Rom-I-VO ist eine loi uniforme, Art. 2, das heißt nicht nur auf Reche von Mitgliedstaaten anzuwenden.
Johannes Nebe
18.8.2024, 12:13:39
Zur Subsumtion bei Frage 4: Soweit ich weiß, wird nicht nur die Rückverweisung, sondern auch die Weiterverweisung "renvoi" genannt. -- Auch wäre es schön, wenn neben "Gesamtverweisung" der alternative (und von manchen bevorzugte) Begriff "Kollisionsnormverweisung" (oder IPR-Verweisung) genannt würde.