+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

2007 schließen A aus X und B aus Deutschland einen Kaufvertrag über eine Uhr. B übereignet A die Uhr in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt war B geschäftsunfähig. Heute ist die Uhr bei A in X.
(Nach dem IPR von X unterliegen Fragen über Rechte an einer Sache dem Recht des Landes, in dem die Sache übereignet wurde.)

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Einordnung des Falls

Renvoi Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Kaufvertrag vor. Ist deshalb der Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet (Art. 1 Abs, 1, 29 Rom I-VO).

Nein, das trifft nicht zu!

Der erste Schritt einer IPR-Prüfung ist die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Bei der Suche der passenden Kollisionsnorm (Qualifikation) ist zuerst im vorrangigen internationalen Recht zu schauen (Staatsverträge, EU-VOs) und dann erst im nationalen Recht (EGBGB). Hier ist zunächst auch die Eröffnung des Anwendungsbereichs zu prüfen. Der sachliche Anwendungsbereich der Rom I-VO ist eröffnet. Jedoch gilt die VO zeitlich erst ab dem 17.12.2009. Da der Kaufvertrag 2007 geschlossen wurde, ist der zeitliche Anwendungsbereich nicht eröffnet. Stattdessen ist auf das EGBGB zurückzugreifen.
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2. Der Sachverhalt beschäftigt sich mit Eigentumsfragen. Sind diese Fragen als sachenrechtlich zu qualifizieren?

Ja!

Wir haben bereits rausgefunden, dass das EGBGB anzuwenden ist. Im Rahmen der Qualifikation ist die passende Kollisionsnorm zu suchen.Bei Fragen über das Eigentum ist deshalb Art. 43 EGBGB einschlägig. Dieser findet sich passend im sechsten Abschnitt des EGBGB „Sachenrecht“.

3. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB wäre im vorliegenden Fall das Recht des Landes X anzuwenden.

Genau, so ist das!

Im Rahmen der Anknüpfung ist die Rechtsfolge der Kollisionsnorm anzuwenden. Wir haben nun die passende Kollisionsnorm gefunden. Der Anknüpfungsgegenstand (Rechte an einer Sache) passt zum Thema unseres Sachverhalts. Anknüpfungsmerkmal ist die Lage der fraglichen Sache. Da die Uhr sich in X befindet, ist nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB das Recht des Landes X anzuwenden. Beachte: Wir prüfen immer aus Sicht eines deutschen Gerichts. Wir stellen uns also vor, B oder A hätten ein deutsches Gericht angerufen. Dieses schaut nun, welches Recht anwendbar ist. Wegen dem lex fori-Prinzip ist deshalb immer erst im eigenen IPR, also hier dem EGBGB, zu schauen.

4. Das EGBGB verweist auf das materielle Recht (Sachnormverweisung) des ermittelten Staates (Art. 4 Abs. 1 EGBGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ergibt sich bei der Anknüpfung, dass ein anderes Recht anzuwenden ist, gibt es auch hier mehrere Möglichkeiten. Eine Kollisionsnorm kann entweder auf das materielle Recht des Staates (Sachnormverweisung) oder auf das gesamte Recht des Staates samt IPR (Gesamtverweisung) verweisen. Bei der Gesamtverweisung ist dann wiederum zuerst in das IPR des Staates zu schauen und auf welches Recht dieses verweist. Verweist das EGBGB auf das Recht eines anderen Landes, stellt Art. 4 Abs. 1 EGBGB klar, dass es hierbei um eine Gesamtverweisung handelt. Es ist also zu prüfen, ob das IPR des Landes, auf das verwiesen wurde, (1) die Verweisung annimmt, (2) auf das Recht eines anderen Landes verweist oder sogar (3) auf das verweisende Land zurückverweist (Renvoi).

5. Das IPR des Landes X verweist im vorliegenden Fall auf das deutsche Recht.

Ja!

Der dritte Schritt („Qualifikation“) wurde uns hier abgenommen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die passende Kollisionsnorm an den Ort der Übereignung anknüpft. Die Kollisionsnorm ist anzuwenden und gegebenenfalls auf das Recht eines anderen Landes zu verweisen. Die Uhr wurde in Deutschland übereignet. Das IPR des Landes X verweist also zurück auf die Anwendung des deutschen Rechts (sog. renvoi).

6. Wir haben bereits festgestellt, dass das deutsche IPR ins Recht des Landes X verweist. X verweist ins deutsche Recht. Findet nun ein ewiges Ping-Pong-Spiel statt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Um ein ewiges Hin-und-Her-Verweisen zu verhindern, gibt es Normen im IPR, die die Verweisung stoppen. Im EGBGB nimmt Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB die Rückverweisung an. Dann sind deutsche Sachvorschriften anzuwenden. Für die Frage, bei wem das Eigentum an der Uhr liegt, ist entsprechend deutsches Sachenrecht anzuwenden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00

kaan00

11.1.2024, 12:11:36

Wo wäre eine (hypothetische) Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts zu thematisieren?

WO

Wolli

23.2.2024, 08:55:58

Noch vor der Eröffnung des Anwendungsbereich der Rom I VO. Trotz Anwendungsvorrangs des EU Rechts normieren die Verordnungen nämlich selbst, dass Internationale Abkommen wie CISG vorrangig sind :)

jeci

jeci

7.7.2024, 12:21:16

Ich bin verwirrt, war der dritte Schritt nicht die Verweisung und die Qualifikation der erste Schritt?

Paulah

Paulah

27.7.2024, 22:50:19

Die Anmerkung "Der dritte Schritt („Qualifikation“) wurde uns hier abgenommen" zielt darauf ab, dass man eine weitere Qualifikation lege causae hätte vornehmen müssen, wenn ausländisches IPR anzuwenden gewesen wäre.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

18.8.2024, 11:59:08

Mich hatte es genauso verwirrt wie @[jeci ](216608). Vielleicht würde man besser schreiben: Im dritten Schritt (Verweisung) wurde uns hier eine erneute Qualifikation abgenommen.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

18.8.2024, 12:03:17

Zu Frage 1, Anwendung der Rom-I-VO: Außerdem ist nicht bekannt, ob Staat X Mitgliedsstaat gewesen wäre.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

25.8.2024, 15:23:55

Ja, Johannes, das ist nicht bekannt, aber für die Anwendbarkeit der Rom-I-VO spielt es aus Sicht eines deutschen Gerichts auch keine Rolle, denn die Rom-I-VO ist eine loi uniforme, Art. 2, das heißt nicht nur auf Reche von Mitgliedstaaten anzuwenden.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

18.8.2024, 12:13:39

Zur Subsumtion bei Frage 4: Soweit ich weiß, wird nicht nur die Rückverweisung, sondern auch die Weiterverweisung "renvoi" genannt. -- Auch wäre es schön, wenn neben "Gesamtverweisung" der alternative (und von manchen bevorzugte) Begriff "Kollisionsnormverweisung" (oder IPR-Verweisung) genannt würde.


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