Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Streitgenossenschaft
Streitgenössische Drittwiderklage gegen Kläger und dessen Versicherer - keine notwendige Streitgenossenschaft trotz Rechtskrafterstreckung
Streitgenössische Drittwiderklage gegen Kläger und dessen Versicherer - keine notwendige Streitgenossenschaft trotz Rechtskrafterstreckung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und B sind mit ihren Autos im Straßenverkehr zusammengestoßen. K begehrt klageweise Schadensersatz von B. Auch B möchte Schadensersatz. Er erhebt Widerklage gegen K und dessen Versicherung V. K, B und V beantragen jeweils die Abweisung der gegen sie erhobenen Klage.
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Einordnung des Falls
Streitgenössische Drittwiderklage gegen Kläger und dessen Versicherer - keine notwendige Streitgenossenschaft trotz Rechtskrafterstreckung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Widerklage darf sich stets nur gegen den Kläger richten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine streitgenössische Drittwiderklage ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Parteierweiterung vorliegen (§§ 263, 267 ZPO) .
Ja!
3. Ist Bs Parteierweiterung zulässig (§§ 263, 267 ZPO)?
Genau, so ist das!
4. K und V sind prozessrechtlich notwendige Streitgenossen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. K und V sind einfache Streitgenossen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcel13
21.8.2024, 17:48:33
In der Aufgabenstellung/Frage wird gesagt, dass die Beklagten sich zwar gegen die Klage verteidigen, jedoch steht nicht ausdrücklich drin, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung rügelos einlassen. Trotzdem wird der Fall mit § 167 ZPO gelöst. Der ist doch aber nur dann anwendbar, wenn die Rüge in der mündlichen Verhandlung gebracht wird, oder?