+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T zwingt O dazu, ihm einen Wein abzukaufen. Der Kaufpreis entspricht dem Wert des Weins. O ist Inhaberin eines italienischen Restaurants, aber möchte den Wein nicht bei sich verkaufen, da sie andere Sorten vorrätig hat.

Einordnung des Falls

Individueller Schadenseinschlag 2 - fehlender Verwertungswunsch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages liegt ein Vermögensschaden vor

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden muss nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages entsprechend den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers und unter Berücksichtigung der von ihm nach Maßgabe aller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden. Vorliegend hatte O zwar nicht den Willen den Wein in ihrem Restaurant zu verkaufen. Der Tatbestand der Erpressung fordert neben der Nötigung aber einen Schaden, der über den Eingriff in die Dispositionfreiheit hinausgehen muss. Ein alleiniger Eingriff in die Dispositionsfreiheit stellt lediglich eine Nötigung dar, aber rechtfertigt nicht den erhöhten Strafrahmen des § 253 StGB. Vorliegend besteht kein darüber hinausgehender individueller Schadenseinschlag.

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