Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Individueller Schadenseinschlag 2 - fehlender Verwertungswunsch

Individueller Schadenseinschlag 2 - fehlender Verwertungswunsch

16. Februar 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zwingt O dazu, ihm einen Wein abzukaufen. Der Kaufpreis entspricht dem Wert des Weins. O ist Inhaberin eines italienischen Restaurants, aber möchte den Wein nicht bei sich verkaufen, da sie andere Sorten vorrätig hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Individueller Schadenseinschlag 2 - fehlender Verwertungswunsch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages liegt ein Vermögensschaden vor

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden muss nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages entsprechend den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers und unter Berücksichtigung der von ihm nach Maßgabe aller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden. Vorliegend hatte O zwar nicht den Willen den Wein in ihrem Restaurant zu verkaufen. Der Tatbestand der Erpressung fordert neben der Nötigung aber einen Schaden, der über den Eingriff in die Dispositionfreiheit hinausgehen muss. Ein alleiniger Eingriff in die Dispositionsfreiheit stellt lediglich eine Nötigung dar, aber rechtfertigt nicht den erhöhten Strafrahmen des § 253 StGB. Vorliegend besteht kein darüber hinausgehender individueller Schadenseinschlag.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

3.2.2025, 12:33:34

Versteh ich nicht ganz. Kann das jemand näher erklären.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

13.2.2025, 12:38:43

Hi @[FW](139488), Hier muss beachtet werden, dass das Opfer trotzdem noch gut etwas mit dem Wein anfangen kann aufgrund seiner Gastronomieerfahrung. Er weiß wie und für welche Summe er ihn anbieten kann. Er möchte es eigentlich bloß nicht, weil er andere Weine auf Vorrat hat. Der Unterschied zum vorherigen Fall (mit dem Ring) ist, dass das Opfer da zwar den Ring auch für den Wert erworben hat, allerdings weder persönlich noch sonst auf eine Weise etwas mit ihm anfangen kann, weil er nicht weiß wie er ihn wieder „loswerden“ kann. Hoffe das hat etwas geholfen :)


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