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Individueller Schadenseinschlag 3 - nicht einsetzbar
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1
T stiehlt von O drei Bilder im Wert von € 200.000. Diese möchte er im Nachgang wieder an O verkaufen und verlangt dafür € 40.000. O zahlt zähneknirschend.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.