Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Individueller Schadenseinschlag 5 - keine Existenzgefährdung
Individueller Schadenseinschlag 5 - keine Existenzgefährdung
23. Mai 2025
5 Kommentare
4,5 ★ (1.961 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bauer und braucht eine Melkmaschine. Er hat jedoch zu dem Zeitpunkt kein liquides Vermögen und muss einen Kredit zu hohen Zinsen aufnehmen. Seinen Betrieb kann er aber fortführen. Ohne den Kauf einer Melkmaschine hätte er hohe Verluste gemacht.
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Einordnung des Falls
Individueller Schadenseinschlag 5 - keine Existenzgefährdung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages liegt ein Vermögensschaden vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ianni
4.6.2024, 13:08:12
Wird das Opfer hier nicht zu einer weiteren vermögensschädigenden Maßnahme genötigt? (Fallgruppe des persönlichen
Schadenseinschlags) Wenn nicht: Wodurch unterscheidet sich die genannte Fallgruppe von vorliegendem Fall?
benjaminmeister
10.6.2024, 10:56:15
Juks
18.12.2024, 12:22:33
Ich vermute mal, dass der konkrete Unterschied zu dem vorherigen Fall darin liegt, dass die Melkmaschine für O individuell unbrauchbar war ((+) persönlicher
Schadeneinschlag), während hier das Opfer die Maschine wohl braucht, sich sie aber nicht so einfach leisten kann

Niklas3461
18.3.2025, 09:54:41
Habe ich auch nicht so ganz verstanden. Bitte um Erklärung !!

Tim Gottschalk
14.4.2025, 17:48:21
Hallo @[Ianni ](76196), @[benjaminmeister](216712) und @[Niklas3461](215434), in der Tat liegt hier ein Fall aus der Fallgruppe des persönlichen
Schadenseinschlags in Form der vermögensschädigenden Maßnahmen nahe. Der BGH sagt in seinem unter dem Fall verlinkten Urteil dazu: "Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der Getäuschte, um die
erforderlichen Mittel zur
Erfüllungdes Vertrages zu beschaffen, ein anderes wirtschaftlich ungünstiges Geschäft abschließen muß, etwa durch Aufnahme eines hoch zu verzinsenden Darlehens [...]. Auch hier kommt es aber auf die Gestaltung der jeweiligen Umstände an. Es kann sein, daß diese Nachteile durch den - beträchtlichen - Gebrauchswert der Gegenleistung wirtschaftlich ausgeglichen werden, wie dies namentlich bei Aufnahme eines Darlehens, sei es auch zu einem höheren Zinssatz, der Fall sein kann." Man könnte hier also durchaus annehmen, dass der O, der die Melkmaschine braucht, dadurch keinen Nachteil erleidet, da für ihn die Vorteile durch die Melkmaschine die Zinsen überwiegen und das Geschäft für ihn trotz der
Nötigungund der Aufnahme des Darlehens wirtschaftlich sinnvoll ist. Nichtsdestotrotz war unser Sachverhalt an dieser Stelle etwas dünn. Wir haben diesen jetzt etwas vertieft, damit klarer ist, worauf wir hinauswollen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team