Täuschung im Rechtsverkehr 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin T befindet sich mittlerweile im 6. Semester. Ihre Eltern können gar nicht nachvollziehen, warum T das Studium nach so langer Zeit noch nicht beendet hat. Um den nervigen Fragen ein Ende zu setzen, erstellt sich T ein Examenszeugnis, welches sie in ihrem Zimmer aufhängt.

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Einordnung des Falls

Täuschung im Rechtsverkehr 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung ist es ausreichend, wenn der Täter vorsätzlich handelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands setzt mindestens dolus eventualis hinsichtlich der Tathandlung, der die Urkundeneigenschaft begründenden Merkmale und der Unechtheit der Urkunde voraus. Daneben muss der Täter in allen Tatvarianten zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt derjenige, der erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch die irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird.
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2. Indem T das erstellte Examenszeugnis in ihrem Zimmer aufhängt, hat sie zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt.

Nein!

Im Rahmen der Täuschungsabsicht genügt es nicht, wenn über die Echtheit der Urkunde getäuscht werden soll. Vielmehr muss der Täter mittels der Urkunde ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen wollen. Nicht ausreichend sind damit Fälschungen in der Absicht, im gesellschaftlichen Verkehr oder innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen zu täuschen.T hat das unechte Examenszeugnis hier lediglich hergestellt, um den nervigen Fragen ihrer Eltern ein Ende zu setzen. Dabei geht es lediglich um zwischenmenschliche Beziehungen und um eine Täuschung über die Echtheit der Urkunde, nicht jedoch um rechtlich erhebliches Verhalten ihrer Eltern.
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