Strafrecht > BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Gefälschter Impfausweis
Dieser Beschluss des LG Würzburg beschäftigt sich mit dem falschen Eintrag einer Corona-Schutzimpfung in einem Impfpass. Hierbei geht der Beschluss insbesondere auf Fragen der Strafbarkeit nach der alten und neuen Fassung des § 277 StGB (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen) und dem Verhältnis zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
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Täuschung im Rechtsverkehr 1
Jurastudentin T befindet sich mittlerweile im 6. Semester. Ihre Eltern können gar nicht nachvollziehen, warum T das Studium nach so langer Zeit noch nicht beendet hat. Um den nervigen Fragen ein Ende zu setzen, erstellt sich T ein Examenszeugnis, welches sie in ihrem Zimmer aufhängt.
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Grundfall: Examenszeugnis - subj. Tatbestand
T hat vor kurzem in Mainz die Erste Prüfung mit 7 Punkten abgelegt. Da er nun in Hamburg mit dem Referendariat beginnen möchte, ohne lange warten zu müssen, tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt er dann an das Hanseatische Oberlandesgericht.
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Gebrauch bei Verwendung einer Fotokopie 1
Referendarin T ist durch die zweite juristische Staatsprüfung gefallen. Sie hat nun genug von der juristischen Ausbildung und erstellt sich ein Examenszeugnis mit 14 Punkten. Davon erstellt sie eine Kopie, die sie zu Bewerbungszwecken an eine namhafte Großkanzlei schickt.
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Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden 2
Youtuberin Y muss anlässlich ihrer Geburtstagsfeier standesgemäß aufwarten. Um Geld zu sparen, nimmt sie im Supermarkt einen mit Preisetikett beklebten Sektkarton und tauscht die Flaschen durch sündhaft teuren Champagner aus. Glücklich schreitet sie mit dem Sektkarton zur Kasse.
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Verfälschen echte Urkunde 1
Ts Bewohnerparkausweis ist zeitlich abgelaufen. Um Geld zu sparen, befestigt er lose Papierschnipsel auf dem Ausweis und verlängert das Ablaufdatum. Diese Collage kopiert T mit einem Farbkopierer, sodass ein täuschend echt aussehender Parkausweis vom Kopierer ausgeworfen wird.
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Abgewandelter Grundfall: Examenszeugnis
Referendar T ist durch die zweite juristische Staatsprüfung gefallen. Er hat nun genug von der juristischen Ausbildung und will lieber direkt als Anwalt in der Großkanzlei durchstarten. Daher erstellt er sich ein - als Fälschung nicht erkennbares - Examenszeugnis mit 14 Punkten.
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Grundfall: Examenszeugnis
T hat in Mainz das Erste Staatsexamen mit 7 Punkten abgelegt. Er will nun sein Referendariat in Hamburg beginnen, ohne lange warten zu müssen. Daher tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt T an das Hanseatische Oberlandesgericht.
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Erkennbarkeit des Ausstellers – Bierdeckel
Gastwirtin G verteilt in ihrer Kneipe für jedes Getränk auf einem Bierdeckel Striche. Anhand des Deckels rechnet G am Ende ab. T hat sechs Alster getrunken, aber nur Geld für zwei Alster dabei. Sie kratzt vier Striche vom Deckel weg. Unter dessen Vorlage zahlt T zwei Alster.
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Grundfall: Examenszeugnis
T hat vor kurzem in Mainz die Erste Prüfung mit 7 Punkten abgelegt. Da er in Hamburg mit dem Referendariat beginnen möchte, ohne lange warten zu müssen, tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt er an das Hanseatische Oberlandesgericht.