Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Gesonderter Verjährungsbeginn
Gesonderter Verjährungsbeginn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B werden im Januar 2019 wegen eines am 01.07.2013 gemeinsam begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) verurteilt, der erst am 15.07.2013 beendet war. A wird auch wegen eines tateinheitlichen Diebstahls verurteilt. Am 05.07.2018 war ein Durchsuchungsbeschluss gegen A ergangen.
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Einordnung des Falls
Gesonderter Verjährungsbeginn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl die Verjährungsfrist des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), als auch die des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) betragen fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Diebstahl und Betrug tateinheitlich begangen wurden, beginnt die Verjährungsfrist für beide Taten erst mit Beendigung des Betruges (§ 78a S. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Soweit der Diebstahl betroffen ist, muss das Revisionsgericht das Urteil wegen Verjährung aufheben und das Verfahren einstellen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. Die Verjährung des Betruges wurde mit Wirkung für A und B durch den Durchsuchungsbeschluss unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Nein!
5. Erfolgt eine Maßnahme der Verjährungsunterbrechung (§ 78 Abs. 1 StGB), wird nach h.M. die Verjährung nur für das Delikt unterbrochen, auf das sich die Maßnahme bezieht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
16.1.2024, 10:01:15
das gilt aber für den Diebstahl hier nicht oder? Da dieser zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon verjährt war?
jurafuchsles
16.1.2024, 10:01:16
das gilt aber für den Diebstahl hier nicht oder? Da dieser zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon verjährt war?
flosch
17.3.2024, 15:59:46
Ausweislich Fischer § 78c Rn. 14a StGB und Kaiserskript "Die Staatsanwaltklausur im Assessorexamen" Rn. 57k unterbrechen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung grundsätzlich die Verjährung gegenüber allen bekannten Tatverdächtigen.
juravulpes
25.3.2024, 22:57:18
Der BGH sieht das auch so, vgl. NStZ 2011, 711.
Geithombre
14.6.2024, 17:54:42
Bin da ganz bei Euch! Eine Anpassung der Passage wäre super, das scheint mir eher eine Meinung aus der (Kommentar)Literatur zu sein. Der MüKo vertritt das in Rn. 5 aE und verweist u.a. auf Schönke/Schröder Rn. 24, der dort wiederum dies genau nicht sagt, sondern explizit für Beschlagnahme und Durchsuchung eine Unterbrechung ggü. allen Tatverdächtigen annimmt, solange keine Einschränkungen ersichtlich sind.