Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Gesonderter Verjährungsbeginn
Gesonderter Verjährungsbeginn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B werden im Januar 2019 wegen eines am 01.07.2013 gemeinsam begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) verurteilt, der erst am 15.07.2013 beendet war. A wird auch wegen eines tateinheitlichen Diebstahls verurteilt. Am 05.07.2018 war ein Durchsuchungsbeschluss gegen A ergangen.
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Einordnung des Falls
Gesonderter Verjährungsbeginn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl die Verjährungsfrist des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), als auch die des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) betragen fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Diebstahl und Betrug tateinheitlich begangen wurden, beginnt die Verjährungsfrist für beide Taten erst mit Beendigung des Betruges (§ 78a S. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Soweit der Diebstahl betroffen ist, muss das Revisionsgericht das Urteil wegen Verjährung aufheben und das Verfahren einstellen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. Die Verjährung des Betruges wurde mit Wirkung für A und B durch den Durchsuchungsbeschluss unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Nein!
5. Erfolgt eine Maßnahme der Verjährungsunterbrechung (§ 78 Abs. 1 StGB), wird nach h.M. die Verjährung nur für das Delikt unterbrochen, auf das sich die Maßnahme bezieht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
16.1.2024, 10:01:15
das gilt aber für den Diebstahl hier nicht oder? Da dieser zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon verjährt war?
jurafuchsles
16.1.2024, 10:01:16
das gilt aber für den Diebstahl hier nicht oder? Da dieser zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon verjährt war?
flosch
17.3.2024, 15:59:46
Ausweislich Fischer § 78c Rn. 14a StGB und Kaiserskript "Die Staatsanwaltklausur im Assessorexamen" Rn. 57k unterbrechen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung grundsätzlich die Verjährung gegenüber allen bekannten Tatverdächtigen.
juravulpes
25.3.2024, 22:57:18
Der BGH sieht das auch so, vgl. NStZ 2011, 711.
Geithombre
14.6.2024, 17:54:42
Bin da ganz bei Euch! Eine Anpassung der Passage wäre super, das scheint mir eher eine Meinung aus der (Kommentar)Literatur zu sein. Der MüKo vertritt das in Rn. 5 aE und verweist u.a. auf Schönke/Schröder Rn. 24, der dort wiederum dies genau nicht sagt, sondern explizit für Beschlagnahme und Durchsuchung eine Unterbrechung ggü. allen Tatverdächtigen annimmt, solange keine Einschränkungen ersichtlich sind.
Florian
3.10.2024, 10:23:21
Push: Es wäre schön, wenn sich bei der Darstellung zur S2-Klausur an der Rspr orientiert würde :)
Sinan
10.10.2024, 17:29:51
Das zweite Datum im Bild ist falsch. Es müsste 15.07.2013 (wie in der Aufgabe) heißen.
Linne_Karlotta_
30.10.2024, 15:23:21
Hallo Sinan, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team