Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Rechtsstaatswidrige Tatprovokation, Art. 6 EMRK
Rechtsstaatswidrige Tatprovokation, Art. 6 EMRK
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der nunmehr unbescholtene, ehemalige Drogenhändler D lässt sich vom verdeckten Ermittler V nach monatelangem Flehen und Drängen schließlich zähneknirschend überzeugen, über alte Kontakte Drogen zu besorgen. D wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) verurteilt.
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Einordnung des Falls
Rechtsstaatswidrige Tatprovokation, Art. 6 EMRK
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) kann nach der Rechtsprechung des BGH vorliegen, wenn der Täter durch verdeckte Ermittler zur Tat verleitet wird.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erfüllt das monatelange Drängen und Flehen des V die Anforderungen an eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation?
Genau, so ist das!
3. Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) können durch Kompensationsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ausgeglichen werden.
Ja, in der Tat!
4. Vorliegend kann die rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch eine Berücksichtigung bei der Haftvollstreckung ausgeglichen werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
27.8.2024, 12:02:02
bespricht man das in einer Revisonsklausur dann unter dem Prüfungspunkt Beweisverwertungsverbot (264 StPO)?
Miri10
11.9.2024, 13:03:08
Laut Meyer-Großner/Schmitt Einl. Rn. 148a wäre das mittlerweile nach BGH ein Verfahrenshindernis („der 2. StS des BGH hat sich der Rspr. Des EGMR angeschlossen und ein Strafverfahrenshindernis wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation anerkannt.“). Früher wohl im Rahmen der Strafzumessung.