+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat eine Midlifecrisis. Um sein Ego zu befriedigen, kauft er sich einen Sportwagen bei G. Um die Forderung abzusichern, bewilligt Ms Frau F der G auf ihrem Grundstück eine Grundschuld. Als Forderung und Grundschuld fällig werden, zahlt F an G den Grundschuldbetrag.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolgen für Forderung bei Zahlung des nicht-identischen Sicherungsgebers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Genau wie bei der Hypothek hat auch der Eigentümer bei der Grundschuld ein Befriedigungsrecht bei Fälligkeit der Forderung und Grundschuld (§§ 1142, 1192 Abs. 1 BGB).
Ja!
Nach § 1142 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer zur Zahlung berechtigt, sobald die Forderung fällig ist. Diese Norm kann auf die Sicherungsgrundschuld nur modifiziert angewandt werden, da diese nicht akzessorisch ist. Entsprechend müssen Forderung und Grundschuld fällig sein. Die Grundschuld wird durch Kündigung fällig (§ 1193 Abs. 1 BGB). Forderung und Grundschuld sind fällig. F war demnach zur Zahlung berechtigt.
Zweck der Zahlungsmöglichkeit durch den Eigentümer ist es, dass dieser die Verwertung seines Eigentums im Wege der Zwangsvollstreckung abwenden kann.
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2. F hat auf die Grundschuld und nicht auf die gesicherte Forderung gezahlt.
Genau, so ist das!
Man spricht von einer Ablösung der Grundschuld, wenn der mit dem persönlichen Schuldner nicht-identische Eigentümer den Grundschuldbetrag an den Gläubiger zahlt und so nur auf die Grundschuld leistet. Der Gläubiger bedarf hier der Grundschuld nicht mehr. Diese fällt gem. §§ 1142, 1143 BGB analog an den Eigentümer zurück und wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Rückabtretung ist nicht erforderlich. F hat nur den Grundschuldbetrag gezahlt. Ohne weitere Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass nur auf die Grundschuld geleistet wird und nicht auch auf die (fremde) Forderung. Rechtsfolge hiervon ist, dass F die Grundschuld erlangt (§§ 1142, 1143 BGB analog). Die Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Die Kaufpreisforderung geht nach hM automatisch mit der Grundschuld auf F über (§§ 1143 Abs. 1, 1153 Abs. 2, 1192 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Anders als die Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch. § 1153 BGB ist nicht anwendbar. Es findet kein gesetzlicher Forderungsübergang der Hauptforderung nach § 1143 BGB statt. Die Forderung erlischt aber auch nicht. Nach h.M. kann der Eigentümer die Abtretung der Forderung aufgrund des Sicherungsvertrags verlangen, wenn ein Regressanspruch des Eigentümers gegen den Schuldner in Betracht kommt. Die Forderung des G gegen M ist nicht durch Legalzession auf F übergegangen. Allerdings steht ihr ein Übertragungsanspruch gegenüber G zu. Nach a.A. erfolgt die Grundschuldbestellung erfüllungshalber (vgl. § 364 Abs. 1 BGB). Bei der Zahlung auf die Grundschuld tritt Erfüllung ein und die Forderung erlischt. Eine Übertragung finde nicht statt, sodass auch andere Sicherungsmittel nicht übergehen. Ausgleichsansprüche des Eigentümers richten sich allein nach dem Innenverhältnis (zB Aufwendungsersatzanspruch, § 670 BGB).