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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Angeklagte A gesteht in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf. Er verstrickt sich bei seinem Geständnis aber in zahlreiche Widersprüche. Das Gericht sieht wegen des Geständnisses von einer Beweisaufnahme ab.

Einordnung des Falls

Strengbeweismittel / Geständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Geständnis des Angeklagten ist ein gesetzliches Strengbeweismittel.

Nein, das trifft nicht zu!

Die in der StPO genannten Strengbeweismittel sind: (1) Zeugenbeweis (§§ 48ff. StPO), (2) Sachverständigenbeweis (§§ 72ff. StPO), (3) Augenscheinsbeweis (§§ 86ff. StPO) und (4) Urkundenbeweis (§§ 249ff. StPO) – numerus clausus der Beweismittel. Für alle Beweiserhebungen innerhalb der Hauptverhandlung, die die Schuld und die Rechtsfolgen betreffen, gilt das Strengbeweisverfahren. Das Geständnis des Angeklagten ist kein Strengbeweismittel, denn dessen Vernehmung findet vor der Beweisaufnahme statt (vgl. § 244 Abs. 1 StPO).

2. Das Geständnis des Angeklagten kann vom Gericht dennoch berücksichtigt werden.

Ja!

Die Vernehmung des Angeklagten (§ 243 Abs. 5 S. 2 StPO) erfolgt vor der Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 1 StPO). Deshalb gehört Aussage des Angeklagten formell nicht zu den Beweismitteln. Lässt sich der Angeklagte aber zur Sache ein, zählen seine Angaben zum Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO). Dadurch wird er im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung des Inbegriffs der Hauptverhandlung faktisch zum Beweismittel (§ 261 StPO). Das Geständnis wird deshalb als materielles Beweismittel bezeichnet: Es bestimmt den Umfang der durchzuführenden formellen Beweisaufnahme und über eine Tatsache, die glaubhaft gestanden wurde, muss kein Beweis erhoben werden.

3. Das Gericht kann bei einem Geständnis stets von einer formellen Beweisaufnahme absehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Strafverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 244 Abs. 2, 160 Abs. 2 StPO). Wegen des Legalitätsprinzips kann der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht „ausgehandelt“ werden. Es muss soweit wie möglich die materielle Wahrheit aufgeklärt werden. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und die etwaige Straftat unter Ausschöpfung aller relevanten Tatsachen und Beweismittel aufklären. Deshalb kann das Gericht je nach den Umständen trotz eines Geständnisses gehalten sein, weiteren Beweis zu erheben, etwa wenn sich der Angeklagte bei seinem Geständnis in Widersprüche verstrickt.

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