Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.
Einordnung des Falls
Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Einlassung im Ermittlungsverfahren kann in der Hauptverhandlung berücksichtigt werden.
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Ja, in der Tat!
2. Für die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung gilt immer das Strengbeweisverfahren.
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Nein!
3. Für die Klärung der Frage, ob eine verbotenen Vernehmungsmethode verwendet wurde (§ 136a StPO), gilt das Strengbeweisverfahren.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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DamBam
28.2.2023, 08:50:54
Hi! Es wäre echt top, wenn ihr bei prozessualen Themen, soweit es geht, auch die Stelle bei M-G/S angeben könntet. Am Ende ist das ja der einzig zugelassene Kommentar im 2. Examen :)

Lukas_Mengestu
1.3.2023, 11:01:32
Lieben Dank für den Hinweis, DamBam! Da achten wir zukünftig bei den Kursen, die spezifisch für das 2. Examen relevant werden, gerne noch stärker darauf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team