Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage
3. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.
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Einordnung des Falls
Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Einlassung im Ermittlungsverfahren kann in der Hauptverhandlung berücksichtigt werden.
Ja, in der Tat!
2. Für die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung gilt immer das Strengbeweisverfahren.
Nein!
3. Für die Klärung der Frage, ob eine verbotenen Vernehmungsmethode verwendet wurde (§ 136a StPO), gilt das Strengbeweisverfahren.
Nein, das ist nicht der Fall!
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