Spezifische Tiergefahr / schlafender Hund
31. Mai 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A und die B matchen sich auf Tinder und vereinbaren ein Date bei der B. Während sich die beiden dort auf der Couch unterhalten, legt sich Bs Dackel Hugo neben der Couch auf den Boden und döst vor sich hin. Als A aufsteht und zur Toilette gehen will, stolpert sie über Hugo und bricht sich einen Arm.
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Einordnung des Falls
Spezifische Tiergefahr / schlafender Hund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verhalten des Dackels war äquivalent kausal für die Körperverletzung der A.
Genau, so ist das!
3. Die Verletzung der A beruht auf der spezifischen Tiergefahr des Dackels, obwohl sich der Dackel nicht bewegt hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Denislav Tersiski
15.8.2023, 10:56:23

CitiesOfJudah
14.9.2023, 15:55:34
Das kommt wohl auf die genauen Umständen an, die zu der Verletzung von A geführt haben, diesbezüglich ist der Sachverhalt etwas dünn. Im Originalfall hat das OLG Hamm ein Mitver
schulden abgelehnt, denn die Verletzte habe "die Sorgfalt gewahrt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der Situation zu beachten hatte, um eigenen
Schadenzu vermeiden. [...] Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in einer derartigen Situation nach der Rechtsprechung keine Pflicht, den Blick ohne einen Anhaltspunkt sofort nach unten zu richten und den Boden vor sich auf etwaige Hindernisse zu kontrollieren"

paulmachtexamen
28.7.2024, 16:34:26
Also ich würde ein Mitver
schulden (254) bejahen. Solange man keine Tomaten auf den Augen (und Ohren) hat, sollte man doch mitbekommen haben, dass sich genau vor einem ein Hund hingelegt hat. Insbesondere in einer
fremden Wohnung, wo man die Gegebenheiten noch nicht kennt, achtetet man doch darauf, auch nichts kaputt zu treten und schaut deswegen beim Gehen / Aufstehen nach Vorne.
annsophie.mzkw
6.10.2024, 11:16:12
Schließe mich @[paulmachtexamen](210803) an, zumal es sich bei einem Dackel nicht um eine extrem kleine und daher schnell zu übersehene Hunderasse handelt.
benjaminmeister
16.3.2025, 19:59:06
In dem OLG-Fall spielte sich das Geschehen in einem Ladenlokal ab und die Geschädigte hatte den Hund erkennbar nicht als Hindernis bemerkt. Da der JF-Fall hier abgewandelt wurde und sich auf einmal in einer Privatwohnung abspielte, in der die Geschädigte aufgrund der privaten Umstände (Date) mMn. sicher Kenntnis von dem Hund hatte, kann man hier bestimmt gut ein Mitver
schulden annehmen. Das könnte man auch im JF-Fall noch etwas genauer thematisieren.

Juraddicted
7.10.2024, 15:55:37
wann liegt eine solche Gefahr nicht mehr vor? Wenn ein Polizeipferd auf eine Gruppe Menschen zureitet/ zugeritten wird (und Menschen verletzt werden)? Was, wenn im Supermarktgang über den Blindenhund gestolpert wird, der „ordnungsgemäß“ neben der blinden Person wartet, weil sie etwas aus dem Regal holt? Welche Ansprüche bleiben dann übrig 🙈? vielen Dank :)

Sebastian Schmitt
18.4.2025, 16:31:57
Hallo @[Juraddicted](96780), die Rspr ist hier in der Abgrenzung nicht ganz einheitlich und TdL sehen es oft anders als die Gerichte. Die nach meinem Eindruck wichtigste (und mE am ehesten mal prüfungsrelevante) Ausnahme ist die der "menschlichen Leitung". Nach der Rspr ist in solchen Fällen der Mensch der initiale Verursacher des
Schadens und das Tier bloßes Werkzeug (Beispiel: Hundehalter hetzt seinen darauf trainierten Hund auf den Nachbarn). Falls Dich die Details, Abgrenzungsfragen und potenzielle weitere Fallgruppen interessieren, kommst Du um einen Blick in einen der größeren Kommentare leider kaum herum, weil sich die Abgrenzung abstrakt nicht gut erklären lässt: MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl 2024,
§ 833Rn 20 ff; BeckOGK-BGB/Spickhoff, Stand 1.8.2024,
§ 833Rn 70 ff. In der Tat ist die
Tierhalterhaftungaber insgesamt recht streng, dh viele Fälle, bei denen man zweifeln könnte, fallen nach Rspr und hL noch darunter. Das passt mE aber durchaus zum Charakter des
§ 833S 1 BGB als
Gefährdungshaftung. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
29.10.2024, 11:17:11
Liebes Jura-Fuchs-Team, in einer Info-Box zu diesem Fall, stellt ihr dar, dass die Verletzung immer dann nicht durch die spezifische
Tiergefahrverursacht sei, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt. Das hat der BGH zuletzt anders gesehen: BGH, Urteil vom 11.06.2024 - VI ZR 381/23 Dort ging es um folgenden Fall: Zwei Personen mit jeweils einem Hund treffen auf einem Spazierweg aufeinander. Beide Hunde stürzen sich auf offenbar am Wegrand befindliche Wühlmäuse (ihr Jagdinstinkt wurde geweckt). Eine der Hundebesitzerinnen folgt ihrem Hund, um sie von den Mäusen wegzuziehen, woraufhin die andere Hundebesitzerin ihren Hund von der Stelle zurückpfeift. Der Hund folgt dem Kommando und eilt zurück. Dabei schlingt sich die Schleppleine, die er während der ganzen Zeit hinter sich hergezogen hatte, um das Bein der anderen Frau, die daraufhin umgerissen wird. Der Senat des BGH stellt in seinem Urteil klar, dass sich - trotz des befolgten Kommandos - die spezifische
Tiergefahrrealisiert hat. Er verweist zwar auch auf den Grundsatz, dass es regelmäßig an der Verwirklichung der
Tiergefahrfehle, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folge. Davon könne jedoch in Fällen nicht ausgegangen werden, wenn ein Tier auf die menschlichen Kommandos anders reagiere als beabsichtigt. Laut dem Senat sei es "nicht einsichtig, warum durch die Lenkung eines Tieres dessen Gefahr, die auch in der besonderen Energie des Tieres liege, beseitigt werden solle".

Sebastian Schmitt
14.11.2024, 14:54:04
Hallo @[phiechen2205](254446), vielen Dank für den guten Hinweis. Zur Frage der spezifischen
Tiergefahrist vieles umstritten und insbesondere die Rspr des BGH bei "menschlicher Leitung" des Tiers ist in der Lit teils deutlich kritisiert worden. Die einzelnen Entscheidungen des BGH in dieser Frage
waren mE auch nicht immer widerspruchsfrei (kritisch zu konkreten Fällen zB BeckOGK-BGB/Spickhoff, Stand 1.8.2024,
§ 833Rn 76). Der BGH legt eigentlich in gefestigter Rspr gerade Wert darauf, dass die
Gefährdungshaftungin Fällen menschlicher Leitung ausgeschlossen und insoweit nur die Ver
schuldenshaftung des Tierhalters greifen soll (anders die wohl hL). ME soll diese Haltung auch durch die von Dir zitierte Entscheidung nicht aufgegeben, sondern höchstens in Randbereichen relativiert werden - zumal sich in der verbreiteten Formulierung, die auch wir benutzen, noch das Wort "auschließlich" findet, worüber man im vorliegenden Fall diskutieren kann. Wir haben unseren Hinweis jetzt jedenfalls sprachlich abgeschwächt und auf die aA in der Lit hingewiesen. Wir werden die Rspr zu dieser Frage weiterhin beobachten, möchten es aber vorerst dabei belassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team