Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Spezifische Tiergefahr / schlafender Hund

Spezifische Tiergefahr / schlafender Hund

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A und die B matchen sich auf Tinder und vereinbaren ein Date bei der B. Während sich die beiden dort auf der Couch unterhalten, legt sich der Dackel der B neben der Couch auf den Boden und döst vor sich hin. Als A aufsteht und zur Toilette gehen will, stolpert sie über den Hund und bricht sich das Genick.

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Einordnung des Falls

Spezifische Tiergefahr / schlafender Hund

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Personen- oder Sachschaden erlitten (§ 833 S. 1 BGB).

Ja!

§ 833 S. 1 BGB verlangt (1) einen Personen- oder Sachschaden, der (2) durch ein Tier verursacht wurde, wobei der (3) Anspruchsgegner Tierhalter und (4) das Tier ein Luxustier sein muss. Personen- oder Sachschaden meint die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum. Insoweit gilt das gleiche Verständnis wie bei § 823 Abs. 1 BGB. A wurde an ihrem Körper verletzt. As Genickbruch ist eine Verletzung des Körpers.
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2. Das Verhalten des Dackels war äquivalent kausal für die Körperverletzung der A.

Genau, so ist das!

Die Verletzung muss "durch ein Tier" verursacht werden. Dies setzt voraus, dass (1) das Tierverhalten äquivalent kausal war und (2) sich in der Verletzung die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Hätte der Dackel nicht auf dem Boden gelegen, wäre A nicht gestolpert und hätte sich nicht das Genick gebrochen.

3. Die Verletzung beruht nur dann auf der spezifischen Tiergefahr, wenn sich das Tier unberechenbar verhält.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Verletzung "durch ein Tier" setzt voraus, dass sie auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht, d.h. auf einem unberechenbaren, selbstständigen Verhalten des Tieres. Weil auch "normales" oder "natürliches" tierisches Verhalten gefährlich sein kann, gehört auch dieses zur spezifischen Tiergefahr. Die Verletzung ist aber nach der Rspr. grds. dann nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt (a.A. eine verbreitete Auffassung in der Literatur, die auch in diesen Fällen die spezifische Tiergefahr bejaht).

4. Die Verletzung der A beruht auf der spezifischen Tiergefahr des Dackels, obwohl sich der Dackel nicht bewegt hat.

Ja!

OLG Hamm: Die Verletzung beruhe auch dann auf der spezifischen Tiergefahr, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, weil es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den Verkehrsraum begeben hat und dort ruht. Ein solches unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Es sei nicht darauf abzustellen, dass der Hund regungslos auf dem Boden lag und schlief, sondern darauf, wie das Tier in seine Lage gelangt sei. Hier hat sich der Hund nicht etwa auf Grund irgendeiner Einwirkung durch B, die ihm keine andere Freiheit ließ, sondern frei und von selbst neben der Couch schlafen gelegt.
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