Spezifische Tiergefahr / schlafender Hund
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A und die B matchen sich auf Tinder und vereinbaren ein Date bei der B. Während sich die beiden dort auf der Couch unterhalten, legt sich der Dackel der B neben der Couch auf den Boden und döst vor sich hin. Als A aufsteht und zur Toilette gehen will, stolpert sie über den Hund und bricht sich das Genick.
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Einordnung des Falls
Spezifische Tiergefahr / schlafender Hund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Personen- oder Sachschaden erlitten (§ 833 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verhalten des Dackels war äquivalent kausal für die Körperverletzung der A.
Genau, so ist das!
3. Die Verletzung beruht nur dann auf der spezifischen Tiergefahr, wenn sich das Tier unberechenbar verhält.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Verletzung der A beruht auf der spezifischen Tiergefahr des Dackels, obwohl sich der Dackel nicht bewegt hat.
Ja!
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