Normalfall § 477 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Großkanzleianwältin A kauft privat bei Porschehändler P einen neuen Porsche. Zwei Monate nach Übergabe brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise der A beruht.
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Einordnung des Falls
Normalfall § 477 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird nur in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass ein innerhalb von 12 Monaten nachgewiesener Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Gestützt auf § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird hier vermutet, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.
Ja, in der Tat!
4. Kann ein Unternehmer die Vermutung des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegen?
Ja!
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