Zivilrecht

Kaufrecht

Gefahrübergang

Normalfall § 477 Abs. 1 BGB

Normalfall § 477 Abs. 1 BGB

19. Mai 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

Großkanzleianwältin A kauft privat bei Porschehändler P einen neuen Porsche. Zwei Monate nach Übergabe brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise der A beruht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Normalfall § 477 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Ja!

Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Sache trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels (§ 363 BGB). Jedoch enthält § 477 Abs. 1 S. 1 BGB hierfür eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers: Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, wird widerlegbar vermutet dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.Nach § 477 BGB a.F. galt die Vermutung einheitlich nur für 6 Monate.
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2. Durch § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird nur in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass ein innerhalb von 12 Monaten nachgewiesener Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB enthält zwei Vermutungen innerhalb der 12 Monate nach Gefahrübergang: (1) Sachlich wird vermutet, dass ein erst später auftretender Mangel (Mangelerscheinung) auf einem Grundmangel beruht („Ob“). (2) Zeitlich wird vermutet, dass dieser Grundmangel schon bei Gefahrübergang vorlag („Wann“). Würde die Vermutung nämlich nur den offensichtlichen Mangel (Motorschaden) zeitlich vorverlagern, wäre dies für den Verbraucher nicht hilfreich, da diese rein zeitliche Vermutung einfach widerlegt werden könnte. Denn der Motorschaden selbst lag nicht bereits bei Gefahrübergang vor. Den verdeckten Grundmangel kann der Verbraucher jedoch schwer nachweisen.

3. Gestützt auf § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird hier vermutet, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.

Ja, in der Tat!

§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich (1) bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) (2) innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand gezeigt hat, (3) der bei Gefahrübergang hypothetisch einen Sachmangel dargestellt hätte, (4) und die Vermutung nicht mit der Art der Kaufsache oder des Mangels unvereinbar ist. A (§ 13 BGB) hat bei P (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache und damit eine Ware gekauft, bei der sich zwei Monate nach Gefahrübergang durch den Motorschaden ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Dieser Motorschaden hätte im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel dargestellt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB [=§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F.]). Die Vermutung eines Grundmangels (Herstellungsfehler) bei Gefahrübergang ist mit der Art der Kaufsache und des Mangels nicht unvereinbar.

4. Kann ein Unternehmer die Vermutung des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegen?

Ja!

Rechtsfolge von § 477 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine widerlegbare Vermutung (§ 292 ZPO). Der Verkäufer hat also den vollen Beweis zu führen, dass der geltend gemachte Sachmangel (1) erst nach Gefahrübergang eingetreten ist und (2) nicht auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Richi

Richi

5.5.2023, 10:08:32

Hallo liebes JuraFuchs-Team, im Sachverhalt wird von einem Motorenbrand des Porsches geschrieben, im Bild brennt allerdings nur der Kofferraum ;) Nichtsdestotrotz eine gelungene Aufgabe! Liebe Grüße

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.5.2023, 13:19:37

Hallo Richi, danke für den Hinweis! Auch wenn die 911er den Motor seit Jahrzehnten hinten haben, haben wir uns die künstlerische Freiheit heraus genommen :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LR

LR

23.5.2023, 12:35:43

Zudem ist im Sachverhalt die Bezeichnung für den Käufer uneinheitlich: es wird einmal von A und einmal von K gesprochen. Der Sachverhalt ist aber dennoch verständlich :)

NIC

Nickname

22.5.2024, 16:20:19

Hi, was genau ist der Anknüpfungspunkt für den Sachmangel, wenn hier dann aber im

Verbrauchsgüterkauf

einen

Grundmangel

vermute und eine Mangelerscheinung vorliegen habe? Wenn ich einen

Nacherfüllungsanspruch

prüfe, dann prüfe ich ja 1) Wirksamer Kaufvertrag, 2) Vorliegen eines Mangels, 3) Bei Gefahrenübergang und Co. Stelle ich in der hiesigen Konstellation dann bei 2) auf den Motor

schaden

ab und sage, dass darin ein Sachmangel liegt und bei 3) prüfe ich die Voraussetzungen des

§ 477 BGB

und sage, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 477 vermutet wird, dass der

Grundmangel

(Herstellungsfehler) bereits bei Gefahrenübergang vorlag und dem vorliegenden Sachmangel (Motor

schaden

) zugrundeliegt. Ergo:

Grundmangel

führte zu Mangelerscheinung (Ob) und ersterer lag auch im maßgeblichen Zeitpunkt vor (wann)?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

23.5.2024, 08:47:53

Hallo Nickname, genau, du würdest im Sachmangel darauf eingehen, dass der Sachmangel des Motor

schaden

s schon im Zeitpunkt der Übergabe im Form eines

Grundmangel

s vorlag gemäß der Vermutung aus § 477 I 1 BGB. Viele Grüße Max - Für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

18.12.2024, 15:40:00

Liebes Jurafuchs-Team, ich hätte nochmal zwei Fragen zur Differenzierung von

Grundmangel

und Mangelerscheinung. Kann man sich das so vorstellen, dass der

Grundmangel

eine kaputte Schraube im Motor ist und die Mangelerscheinung der dadurch in Brand gesetzte Motor? Und falls das der Fall ist, wäre die Mangelerscheinung nicht ein

Weiterfresserschaden

, den man problematisieren müsste? Ich bin dankbar für jeden Hinweis!

LMA

Lt. Maverick

23.4.2025, 19:29:21

Ja, der

Grundmangel

wird im Regelfall beim Kaufvertragsabschluss nicht direkt ersichtlich gewesen sein. Aufgrund dieses bestehenden und nicht erkannten

Grundmangel

s treten im Laufe der Zeit aber sichtbare Mangelerscheinungen auf. Es kann sich dabei auch um einen

Weiterfressermangel

handeln.

§ 477 BGB

wälzt die Beweislast auf den Verkäufer ab, während der Käufer im Fall eines

Weiterfressermangel

s nach § 823 I BGB die Beweislast für das Ver

schuld

en des Verkäufers trägt. Nach diesem Gesichtspunkt ist das

kaufrecht

liche Gewährleistungsrecht günstiger für den Käufer. § 823 I BGB hat aber den Vorteil, dass eine längere Verjährungsfrist gilt und so eine Mangelerscheinung oftmals eben nicht bereits binnen eines Jahres auftritt, sondern regelmäßig auch später (Hier ist

§ 477 BGB

aber unbedeutend, denn sind die Mängelgewährleistungsrechte verjährt, dann gilt erst recht nicht mehr die Fiktion). Man kann den

Weiterfressermangel

durchaus problematisieren, kann aber die Fiktionsregel des

§ 477 BGB

nicht auf § 823 I BGB übertragen, sodass ohne klare Sachverhaltsangaben hinsichtlich der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang regelmäßig mangels Ver

schuld

en kein Anspruch aus § 823 I BGB gegeben ist. Steht im Sachverhalt nämlich fest, dass der

Grundmangel

bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hatte, müsste nicht auf die Fiktion des

§ 477 BGB

zurückgegriffen werden.

Sege

Sege

29.1.2025, 13:30:46

Bei einem 911er Porsche ist der Motor hinten. Auf dem Bild brennt nur der Kofferraum. ;)


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