Zivilrecht

Kaufrecht

Gefahrübergang

Normalfall § 477 Abs. 1 BGB

Normalfall § 477 Abs. 1 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

Großkanzleianwältin A kauft privat bei Porschehändler P einen neuen Porsche. Zwei Monate nach Übergabe brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise der A beruht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Normalfall § 477 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Ja!

Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Sache trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels (§ 363 BGB). Jedoch enthält § 477 Abs. 1 S. 1 BGB hierfür eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers: Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, wird widerlegbar vermutet dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.Nach § 477 BGB a.F. galt die Vermutung einheitlich nur für 6 Monate.
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2. Durch § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird nur in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass ein innerhalb von 12 Monaten nachgewiesener Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB enthält zwei Vermutungen innerhalb der 12 Monate nach Gefahrübergang: (1) Sachlich wird vermutet, dass ein erst später auftretender Mangel (Mangelerscheinung) auf einem Grundmangel beruht („Ob“). (2) Zeitlich wird vermutet, dass dieser Grundmangel schon bei Gefahrübergang vorlag („Wann“). Würde die Vermutung nämlich nur den offensichtlichen Mangel (Motorschaden) zeitlich vorverlagern, wäre dies für den Verbraucher nicht hilfreich, da diese rein zeitliche Vermutung einfach widerlegt werden könnte. Denn der Motorschaden selbst lag nicht bereits bei Gefahrübergang vor. Den verdeckten Grundmangel kann der Verbraucher jedoch schwer nachweisen.

3. Gestützt auf § 477 Abs. 1 S. 1 BGB wird hier vermutet, dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.

Ja, in der Tat!

§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich (1) bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) (2) innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand gezeigt hat, (3) der bei Gefahrübergang hypothetisch einen Sachmangel dargestellt hätte, (4) und die Vermutung nicht mit der Art der Kaufsache oder des Mangels unvereinbar ist. A (§ 13 BGB) hat bei P (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache und damit eine Ware gekauft, bei der sich zwei Monate nach Gefahrübergang durch den Motorschaden ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Dieser Motorschaden hätte im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel dargestellt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB [=§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F.]). Die Vermutung eines Grundmangels (Herstellungsfehler) bei Gefahrübergang ist mit der Art der Kaufsache und des Mangels nicht unvereinbar.

4. Kann ein Unternehmer die Vermutung des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegen?

Ja!

Rechtsfolge von § 477 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine widerlegbare Vermutung (§ 292 ZPO). Der Verkäufer hat also den vollen Beweis zu führen, dass der geltend gemachte Sachmangel (1) erst nach Gefahrübergang eingetreten ist und (2) nicht auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist.
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