Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach intensiven gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen einer Versammlung beschließt der Einsatzleiter der Polizei, die Demonstration aufzulösen. Dies wird über die Lautsprecher eines Polizeiautos verkündet.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Auflösung der Versammlung handelt es sich mangels Schriftlichkeit nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Versammlungsauflösung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil keine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW stattgefunden hat.
Nein!
3. Die Versammlungsauflösung kann auf § 27 Abs. 1 OBG gestützt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Thewolf
3.11.2024, 16:33:47
Liebes Jurafuchs Team, Ihr sprecht in der ganzen Lektion regelmäßig von einem handelnden Polizisten, verweist dann aber auf Normen des OBG. Das ist ein schwerer Fehler. Nach § 67 PolG NRW finden lediglich die §§ 39-43 OBG NRW entsprechende Anwendung für Polizeibeamte. Insofern ist es auch quatsch, dass wie in der vorgehenden Lektion, ein Polizeibeamter sich die Frage stellt, ob er eine Verordnung erlassen darf. Das darf nur die Ordnungs
behörde. Nicht die Polizei
Wendelin Neubert
4.11.2024, 15:09:16
Danke für Deinen berechtigten Hinweis @[Thewolf](137767). Du hast natürlich vollkommen Recht. Hintergrund ist, dass wir einen einheitlichen Kurs für alle Bundesländer entwickelt haben, der dann wiederum für die jeweiligen Landesrechts aller Bundesländer angepasst wird, ohne dass wir für jedes Bundesland einen eigenen Fall machen. Das ist aber sowohl technisch komplizierter als auch inhaltlich aufwändiger, als wir es in der ursprünglichen Konzeption gedacht hatten. Wir arbeiten gerade an einer grundlegenden Überarbeitung des Konzepts und der technischen Ausgestaltung, um deutlich besser als bisher die rechtlichen Besonderheiten der jeweiligen Bundesländer zu adressieren – dann sollen Probleme, wie Du sie beschrieben hast, nicht mehr auftauchen. Wir möchten Dich noch um ein bisschen Geduld bitten, bis wir das Problem in den Griff bekommen haben. Herzliche Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team