Nachbürgschaft - Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will seine Kunstkarriere endlich entfachen. Da er zu schlechte Darlehenskonditionen bei G bekommen würde, nimmt S für B das Darlehen auf. B bürgt für S. Aufgrund von Bs schlechter finanzieller Lage bürgt wiederum Bs Nichte N für B. Bei Fälligkeit der Forderung können weder B noch S zahlen.
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Einordnung des Falls
Nachbürgschaft - Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und N haften gesamtschuldnerisch als Mitbürgen für die Hauptforderung, die G gegen S hat (§ 769 BGB).
Nein!
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2. Hier staffeln sich mehrere Bürgschaftsverpflichtungen. Liegt eine Teilbürgschaft zwischen B und N vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei Ns Bürgschaft handelt es sich vielmehr um eine Nachbürgschaft.
Ja, in der Tat!
4. G durfte N aus ihrer Bürgenverpflichtung in Anspruch nehmen.
Ja!
5. Ist die Schuld, die S gegenüber G hatte, im Wege der Legalzession direkt nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf N übergegangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Nach h.M. geht die Schuld der S gegenüber G aber nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB analog auf N über.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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