Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)
Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Absicherung gibt S‘ Mutter M ihren Verlobungsring an G als Pfand. Als S bei Fälligkeit nicht zahlen kann, will G den Ring verwerten. Um dies abzuwenden, zahlt M an G.
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Einordnung des Falls
Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Sicherungsgeber muss die Verwertung des Pfandes dulden, hat also kein Recht, den Gläubiger zu befriedigen (§ 1223 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G gegen S, geht mit Ms Zahlung auf M über (§ 1225 BGB).
Ja, in der Tat!
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