Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)

Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)

23. November 2024

4,9(705 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Absicherung gibt S‘ Mutter M ihren Verlobungsring an G als Pfand. Als S bei Fälligkeit nicht zahlen kann, will G den Ring verwerten. Um dies abzuwenden, zahlt M an G. ‌

Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Sicherungsgeber muss die Verwertung des Pfandes dulden, hat also kein Recht, den Gläubiger zu befriedigen (§ 1223 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1223 Abs. 2 BGB gibt dem Verpfänder (Sicherungsgeber) ein sog. Einlösungsrecht. Hiernach kann der Verpfänder sobald die Leistung durch den Schuldner erbracht werden darf (§ 271 BGB, im Zweifel auch schon vor Pfandreife/Fälligkeit) die Schuld des Schuldners begleichen. Der Pfandgläubiger hat kein Ablehnungsrecht wie etwa bei sonstigen Leistungen Dritter (§ 267 Abs. 2 BGB). Sicherungsgeberin M musste nicht die Verwertung des Pfandes dulden. Sie konnte als Verpfänderin auf S‘ Schuld zahlen. Der Verpfänder kann nicht nur durch Zahlung (Erfüllung), sondern auch durch Aufrechnung oder Hinterlegung leisten (§ 1224 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G gegen S, geht mit Ms Zahlung auf M über (§ 1225 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 1225 S. 1 BGB regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis). Die Forderung erlischt also ausnahmsweise nicht mit Zahlung (§ 362 BGB). Neben der Forderung geht auch das akzessorische Pfandrecht auf den ablösenden Verpfänder über (§ 1250 BGB). Ist er selbst Eigentümer der Pfandsache, so erlischt das Pfandrecht grundsätzlich durch Konsolidation (§ 1256 Abs. 1 S. 1 BGB). M hat also gegen S die Forderung durch die Zahlung erworben, die ursprünglich G gegen S zustand. Sie kann jetzt selbst von S Zahlung verlangen. Das Pfandrecht ist dagegen durch ihre Zahlung erloschen, da sich Pfandrecht und Eigentum in ihrer Person vereinigt haben (Konsolidation).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen