Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.
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Einordnung des Falls
Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N ist Nachbürge.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. N kann ausschließlich B in Regress nehmen, nicht S (vgl. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. S hatte gegen B eine Einwendung aus dem Innenverhältnis.
Ja!
4. Es ist einhellig anerkannt, dass der Hauptschuldner auch dem Nachbürgen die Einwendungen aus dem Innenverhältnis mit dem Vorbürgen entgegenhalten kann (§ 774 Abs. 1 S. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Umstand, dass keine schuldrechtliche Verbindung zwischen Nachbürgen und Hauptschuldner besteht, spricht dafür, dass der Schuldner dem Nachbürgen die Einwendungen entgegenhalten kann.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die herrschende Meinung ist für die Möglichkeit, die Einwendungen aus dem Innenverhältnis auch dem Nachbürgen entgegenzuhalten.
Ja!
7. Nach h.M. muss S nur die Hälfte an N zahlen (vgl. § 774 Abs. 1 S. 3 BGB).
Genau, so ist das!
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