Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Abgewandelter Grundfall: Examenszeugnis
Abgewandelter Grundfall: Examenszeugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendar T ist durch die zweite juristische Staatsprüfung gefallen. Er hat nun genug von der juristischen Ausbildung und will lieber direkt als Anwalt in der Großkanzlei durchstarten. Daher erstellt er sich ein - als Fälschung nicht erkennbares - Examenszeugnis mit 14 Punkten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgewandelter Grundfall: Examenszeugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Examenszeugnis stellt ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Taugliche Tathandlung der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) kann nur das Verfälschen einer echten Urkunde sein.
Nein!
3. Indem T das Examenszeugnis erstellte, hat er eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T hat jedoch eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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