Herstellen unechter Urkunde 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 18-jährige Gymnasiastin T stellt die Sinnhaftigkeit des Kunstunterrichts in Abrede, da sie ohnehin Anwältin werden möchte. Sie bleibt der Klassenarbeit fern und gibt eine von ihr unterzeichnete Entschuldigung ab, in der sie wahrheitswidrig angibt, krank gewesen zu sein.
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Einordnung des Falls
Herstellen unechter Urkunde 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Entschuldigungsschreiben für die Schule ist kein taugliches Tatobjekt der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine inhaltlich falsche Urkunde (schriftliche Lüge) stellt eine Identitätstäuschung dar.
Nein!
3. Hat sich T durch das Erstellen des Enschuldigungsschreibens wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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