Herstellen unechter Urkunde 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 18-jährige Gymnasiastin T stellt die Sinnhaftigkeit des Kunstunterrichts in Abrede, da sie ohnehin Anwältin werden möchte. Sie bleibt der Klassenarbeit fern und gibt eine von ihr unterzeichnete Entschuldigung ab, in der sie wahrheitswidrig angibt, krank gewesen zu sein.

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Einordnung des Falls

Herstellen unechter Urkunde 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Entschuldigungsschreiben für die Schule ist kein taugliches Tatobjekt der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Entschuldigung ist dazu geeignet und bestimmt, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen (Entschuldigungspflicht durch die jeweilige Schulordnung). Sie ist schriftlich verkörpert und lässt ihren Aussteller erkennen.
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2. Eine inhaltlich falsche Urkunde (schriftliche Lüge) stellt eine Identitätstäuschung dar.

Nein!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Urkunde (schriftliche Lüge), wird von § 267 StGB nicht erfasst. Das Merkmal der Unechtheit bezieht sich ausschließlich auf die Urheberschaft , nicht auf die Wahrheit der urkundlichen Erklärung.

3. Hat sich T durch das Erstellen des Enschuldigungsschreibens wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht (§ 267 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Als Aussteller aus der Entschuldigung geht die T selbst hervor. T täuscht in ihrem Entschuldigungsschreiben nicht über die Person des wirklichen Ausstellers, sondern gibt lediglich wahrheitswidrig an, erkrankt zu sein - es handelt sich damit „bloß“ um eine schriftliche Lüge.Nicht nur das Herstellen, sondern auch der Gebrauch der schriftlichen Lüge bleibt insoweit straffrei.
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