Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Identitätstäuschung/Namenstäuschung 1
Identitätstäuschung/Namenstäuschung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin S ist erneut durch die Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht gefallen. Glücklicherweise arbeitet ihre Bekannte T im Prüfungsamt als Hilfskraft. Sie bescheinigt S auf dem Formular der Universität das erfolgreiche Ablegen der Übung und unterzeichnet mit "i.V. T".
Diesen Fall lösen 67,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Identitätstäuschung/Namenstäuschung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Identitätstäuschung über den Aussteller scheidet aus, wenn jemand im eigenen Namen unterzeichnet (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die Bescheinigung mit dem Zusatz “in Vertretung T” ausstellt, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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