Identitätstäuschung/Namenstäuschung 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin S ist erneut durch die Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht gefallen. Glücklicherweise arbeitet ihre Bekannte T im Prüfungsamt als Hilfskraft. Sie bescheinigt S auf dem Formular der Universität das erfolgreiche Ablegen der Übung und unterzeichnet mit "i.V. T".

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Einordnung des Falls

Identitätstäuschung/Namenstäuschung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Identitätstäuschung über den Aussteller scheidet aus, wenn jemand im eigenen Namen unterzeichnet (§ 267 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Eine Identitätstäuschung kann auch dann vorliegen, wenn jemand zwar im eigenen Namen unterschreibt, sich aber je nach den Umständen tatsächlich auf einen Aussteller bezieht, der nicht als Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht. Für den Rechtsverkehr ist die Rechtspersönlichkeit der Behörde, Firma oder juristischen Person wichtiger als die Person des Erklärenden. Letztere tritt dahinter zurück.
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2. Indem T die Bescheinigung mit dem Zusatz “in Vertretung T” ausstellt, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Zwar unterzeichnet T hier mit eigenem Namen. Die Verwendung des Zusatzes “in Vertretung” auf dem Universitätsformular deutet nach außen allerdings auf die juristische Fakultät als maßgebliche Ausstellerin für den Rechtsverkehr hin. T hat sich als Hilfskraft die entsprechende Zeichnungsbefugnis widerrechtlich angemaßt.
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