konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A klagt gegen B ein Gewährleistungsrecht aus Kaufvertrag ein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nur schwer zu beweisen. B steht zugleich ein Kaufpreisanspruch gegen A zu. Es kommt zu einem Vergleich unter „Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“.
Einordnung des Falls
konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Abgeltungsklausel handelt es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB).
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Genau, so ist das!
2. Das negative Schuldanerkenntnis erfasst auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Ansprüche.
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Ja, in der Tat!
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juramen
15.5.2023, 11:43:50
Toll, wie ihr die Probleme hier herausgearbeitet habt. Ich würde mir noch ein paar Aufgaben mehr wünschen, um das erlernte Wissen auch festigen zu können. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu
15.5.2023, 13:25:54
Vielen Dank, Juramen! Freut uns sehr, dass es Dir gefällt. Gerne nehmen wir Deinen Vorschlag auf, hier noch weitere Fälle zu ergänzen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
25.8.2023, 11:07:54
Das negative Schuldanerkenntnis ist beim Maßstab falsch definiert. Tatsächlich handelt es sich bei der vorliegenden Definition um das kausale Schuldanerkenntnis. Beim negativen Schuldanerkenntnis wird das Nichtbestehen eines Anspruchs durch den Gläubiger anerkannt.
Navid
17.10.2023, 09:51:24
Was wäre denn beim Kondiktionsanspruch hier das erlangte Etwas?