Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
13. Februar 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (6.582 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A klagt gegen B ein Gewährleistungsrecht aus Kaufvertrag ein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nur schwer zu beweisen. B steht zugleich ein Kaufpreisanspruch gegen A zu. Es kommt zu einem Vergleich unter „Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“.
Diesen Fall lösen 74,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Abgeltungsklausel handelt es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das negative Schuldanerkenntnis erfasst auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Ansprüche.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen
15.5.2023, 11:43:50
Toll, wie ihr die Probleme hier herausgearbeitet habt. Ich würde mir noch ein paar Aufgaben mehr wünschen, um das erlernte Wissen auch festigen zu können. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu
15.5.2023, 13:25:54
Vielen Dank, Juramen! Freut uns sehr, dass es Dir gefällt. Gerne nehmen wir Deinen Vorschlag auf, hier noch weitere Fälle zu ergänzen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
25.8.2023, 11:07:54
Das negative
Schuldanerkenntnis ist beim Maßstab falsch definiert. Tatsächlich handelt es sich bei der vorliegenden Definition um das kausale
Schuldanerkenntnis. Beim negativen
Schuldanerkenntnis wird das Nichtbestehen eines Anspruchs durch den Gläubiger anerkannt.
Stella2244
24.4.2024, 16:34:12
Das sehe ich auch so, verstehe den Maßstab so wie er dort steht nicht
Eli8
17.10.2023, 09:51:24
Was wäre denn beim Kondiktionsanspruch hier das erlangte Etwas?
Wolli
29.1.2024, 09:36:36
Das wäre einfach die Befreiung von der Verbindlichkeit, über die das negative
Schuldanerkenntnis geschlossen wurde
QuiGonTim
4.12.2023, 23:26:56
Verstehe ich es richtig, dass der Unterschied zum Aufhebungsvertrag darin besteht, dass im Falle eines derart weitgehenden negativen
Schuldanerkenntnisses das Schulverhältnis im weiteren Sinne (hier: der Kaufvertrag) noch besteht, während beim Aufhebungsvertrag das
Schuldverhältnis im weiteren Sinneaufgehoben wird?
Stella2244
24.4.2024, 16:34:41
Das würde mich auch interessieren
Stella2244
24.4.2024, 16:42:01
könntet ihr euren Maßstab bitte noch einmal erklären?

Artimes
5.1.2025, 00:54:31
Wie grenze ich § 780 von § 781 BGB ab? Ich habe gesehen, dass diese teilweise zusammen zitiert werden, was mich verwirrt hat.
Leo Lee
6.1.2025, 11:00:05
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Um dir vorab mal die Sorge zu nehmen: Du bist nicht alleine mit diesem Gefühl, da der MüKo und die Ruhr-Uni-Bochum dir ebenfalls zustimmt. Diese unterscheiden ebenfalls nicht wirklich zw. 780 und 781; vielmehr ist hier wichtig, dass du zw. dem abstrakten und
deklaratorischen Anerkenntnis unterscheidest. Die RUB sagt sogar, dass die 780 und 781 kaum zu unterscheiden seien (findest du hier: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/
SchuldR%2520BT_Sachenrecht/Wintersemester/Vertiefung/
Schuldrecht%2520BT/10_Vergleich,%2520
Schuldversprechen%2520und%2520
Schuldanerkenntnis,%)! Dies hat den folgenden Grund: Bereits in den Motiven wird klar, dass 780 und 781 ursp. unter "§ 683 BGB" zusammengefasst
waren. Folglich standen sich die beiden Normen schon immer nahe. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Habersack § 780 Rn. 8 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sophix58
29.1.2025, 16:16:17
Hallo, ich hätte mal wieder eine kleine Verständnisfrage zu dem Fall: weshalb wird am Ende erwähnt, der Gläubiger hätte einen Kondiktionsanspruch gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB, wenn er nicht mit dem Bestehen einer Forderung gerechnet hat und dies auch nicht musste? Wenn das negative
Schuldanerkenntnis von vorneherein doch nur Forderungen erfasst, die der Gläubiger kannte oder kennen musste, kann sich die Rechtswirkung des negativen Anerkenntnisses doch eben gerade nicht auf solche Forderungen erstrecken, die er nicht kannte oder kennen musste. Wenn diese dann entsprechend nicht erlöschen, bedarf es doch auch keine Kondiktion. Wo genau ist hier mein Denkfehler? Danke!