Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
3. Juli 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (8.035 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A klagt gegen B ein Gewährleistungsrecht aus Kaufvertrag ein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nur schwer zu beweisen. B steht zugleich ein Kaufpreisanspruch gegen A zu. Es kommt zu einem Vergleich unter „Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
konstitutives negatives Schuldanerkenntnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Abgeltungsklausel handelt es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
2. Das negative Schuldanerkenntnis erfasst auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Ansprüche.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen
15.5.2023, 11:43:50
Toll, wie ihr die Probleme hier herausgearbeitet habt. Ich würde mir noch ein paar Aufgaben mehr wünschen, um das erlernte Wissen auch festigen zu können. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu
15.5.2023, 13:25:54
Vielen Dank, Juramen! Freut uns sehr, dass es Dir gefällt. Gerne nehmen wir Deinen Vorschlag auf, hier noch weitere Fälle zu ergänzen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Eli8
17.10.2023, 09:51:24
Was wäre denn beim Kondiktionsanspruch hier das erlangte Etwas?
Wolli
29.1.2024, 09:36:36
Das wäre einfach die Befreiung von der Verbindlichkeit, über die das negative
Schuldanerkenntnisgeschlossen wurde
QuiGonTim
4.12.2023, 23:26:56
Verstehe ich es richtig, dass der Unterschied zum Aufhebungsvertrag darin besteht, dass im Falle eines derart weitgehenden negativen
Schuldanerkenntnisses das Schulverhältnis im weiteren Sinne (hier: der
Kaufvertrag) noch besteht, während beim Aufhebungsvertrag das
Schuldverhältnis im weiteren Sinneaufgehoben wird?
Stella2244
24.4.2024, 16:34:41
Das würde mich auch interessieren

Tim Gottschalk
17.5.2025, 12:52:09
Hallo @[QuiGonTim](133054) und @[Stella2244](227540), das ist grundsätzlich richtig. Insbesondere hier macht das auch einen essenziellen Unterschied, da mit der Aufhebung des
Kaufvertrags der Rechtsgrund für die
Übereignungentfallen würde und die Leistungen zurückverlangt werden könnte. Durch das negative
Schuldanerkenntniswerden jedoch lediglich wechselseitige Ansprüche ausgeschlossen. Das wäre mit einem Aufhebungsvertrag auch in der Form nicht möglich, da es ja um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht und nicht um vertragliche begründete
Primärleistungspflichten. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
24.4.2024, 16:42:01
könntet ihr euren Maßstab bitte noch einmal erklären?

Tim Gottschalk
17.5.2025, 12:53:40
Hallo @[Stella2244](227540), wir haben unseren Maßstab jetzt korrigiert. Falls du noch Fragen hast, sag gerne noch einmal Bescheid. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
5.1.2025, 00:54:31
Wie grenze ich § 780 von § 781 BGB ab? Ich habe gesehen, dass diese teilweise zusammen zitiert werden,
was mich verwirrt hat.
Leo Lee
6.1.2025, 11:00:05
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Um dir vorab mal die Sorge zu nehmen: Du bist nicht alleine mit diesem Gefühl, da der MüKo und die Ruhr-Uni-Bochum dir ebenfalls zustimmt. Diese unterscheiden ebenfalls nicht wirklich zw. 780 und 781; vielmehr ist hier wichtig, dass du zw. dem abstrakten und
deklaratorischen
Anerkenntnisunterscheidest. Die RUB sagt sogar, dass die 780 und 781 kaum zu unterscheiden seien (findest du hier: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/
SchuldR%2520BT_Sachenrecht/Wintersemester/Vertiefung/
Schuldrecht%2520BT/10_Vergleich,%2520
Schuldversprechen%2520und%2520
Schuldanerkenntnis,%)! Dies hat den folgenden Grund: Bereits in den Motiven wird klar, dass 780 und 781 ursp. unter "§ 683 BGB" zusammengefasst waren. Folglich standen sich die beiden Normen schon immer nahe. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Habersack § 780 Rn. 8 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo