Interessenabwägung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist auf Wandertour. Auf der Alm vom „Alpen Eumel“ genehmigt sie sich ein deftiger Salamihüttentoast und Bier aus dem Steinkrug. Plötzlich schnappt ein Schäferhund nach dem Essen. Um den Angriff abzuwehren, muss T den Hund mit dem Krug erschlagen. Der Krug zerbricht.
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Einordnung des Falls
Interessenabwägung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Krug des E ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den Krug durch das Schlagen zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Als T den Bierkrug auf den Hund schlug, befand sie sich in einer Notstandslage (§ 904 BGB).
Genau, so ist das!
4. Das Schlagen mit dem Krug ist eine erforderliche Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Das Schlagen mit dem Krug ist eine verhältnismäßige Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
9.11.2021, 08:45:11
Ich habe es bisher so verstanden, dass die Interessenabwägung noch auf der Stufe der tauglichen Notstandshandlung zu prüfen ist, sodass diese im Ergebnis zu verneinen wäre. Verhältnismäßigkeit außerhalb der Notstandshandlung zu prüfen macht für mich dogmatisch keinen Sinn.
Lukas_Mengestu
9.11.2021, 10:15:20
Hallo Omnimodo facturus, in der Tat muss die Notstandshandlung erforderlich (also geeignet und das mildeste Mittel) und verhältnismäßig sein. Das heißt die Interessenabwägung ist Teil der Prüfung der Notstandshandlung. Wir haben die Session hier noch einmal überarbeitet, um dies deutlicher zu machen. Vielen Dank für den Hinweis und beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
26.3.2022, 21:07:33
Hier wäre es n.E. viel interessanter zu prüfen, ob der Tod des (wohl in Eigentum einer anderen Person stehenden) Hundes gegenüber dem drohenden Verlust der Mahlzeit verhältnismäßig wäre.
Lukas_Mengestu
28.3.2022, 12:36:13
Hallo QuiGonTim, bei dem Verteidigungsnotstand (
§ 228 BGB) hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Die Grenzen der Verhältnismäßigkeit dürften hier allerdings überschritten sein, wenn auf der einen Seite lediglich der Verlust des Brotes droht und auf der anderen Seite der Tod des Hundes steht (neben dem wirtschaftlichen Wert ist hier vor allem das Affektionsinteresse zu berücksichtigen). Anders wäre dies, wenn durch den Hund auch Körperverletzungen des T drohen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 467 - Postbote vs. Dackel). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
paul1ne
14.10.2024, 23:40:45
Müsste es nicht heißen „Einen deftigen Toast“?😅
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 16:31:27
Hallo paul1ne, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team