§ 113 BGB: Grundfall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige K hat mit Erlaubnis seiner Eltern E einen Ferienjob bei Kioskbesitzer B angefangen. Seit vier Wochen arbeitet K dort bereits als Verkäufer und hat von B schon den ersten Lohn erhalten. Nun hat K aber keine Lust mehr auf den Job und erklärt B die Kündigung.

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Einordnung des Falls

§ 113 BGB: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) zwischen K und B ist wirksam zustande gekommen.

Ja, in der Tat!

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 Abs. 1 S. 1 BGB). Mit ihrer Erlaubnis haben die E den K dazu ermächtigt, in Arbeit zu treten. Der Abschluss des Arbeitsvertrags dient der Eingehung des Arbeitsverhältnisses. Diesbezüglich war K unbeschränkt geschäftsfähig. Der Arbeitsvertrag zwischen K und B ist wirksam zustande gekommen.
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2. Indem B dem K den Lohn bezahlt hat, hat er seine Lohnzahlungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag wirksam erfüllt.

Ja!

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Lohnzahlung dient der Erfüllung der sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen. Diesbezüglich war K unbeschränkt geschäftsfähig und B konnte gegenüber ihm ohne gesonderte Einwilligung der E wirksam erfüllen.

3. Die von K erklärte Kündigung ist unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 Abs. 1 S. 1 BGB) Die Kündigung gilt als Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 BGB. Diesbezüglich war K durch die Ermächtigung unbeschränkt geschäftsfähig. Die Kündigung ist wirksam.
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