Zivilrecht

Mietrecht

Mietverhältnisse über Wohnraum

Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)

Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und V wollen einen Wohnraummietvertrag für zwei Jahre schließen. Im schriftlich aufgesetzten Vertrag stehen nur Angaben zu den Parteien, der Mietsache und dem zu entrichtende Mietzins. Sowohl M als auch V unterschreiben den Mietvertrag auf derselben Urkunde.

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Einordnung des Falls

Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Haben M und V einen schriftlichen Mietvertrag i.S.d. § 550 S. 1 BGB geschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

Um die Schriftform zu wahren, müssen die Vertragsparteien auf der(-selben) Vertragsurkunde unterschreiben. Darüber hinaus ist der Schriftform erst dann Genüge getan, wenn sich insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde ergeben (sog. essentialia). M und V haben auf dem Mietvertrag unterschrieben. Allerdings ergibt sich aus dem Vertrag nicht die Mietdauer. Er wahrt daher nicht die schriftliche Form des § 550 S. 1 BGB. § 550 BGB enthält keine zwingende gesetzliche Schriftform mit der Rechtsfolge der Formnichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB). Wird der Vertrag jedoch für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er für unbestimmte Zeit (§ 550 S. 1 BGB). Das hat insbesondere zur Folge, dass der Mietvertrag entgegen § 542 Abs. 2 BGB ordentlich kündbar ist.
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2. Hätte ein Vertragsschluss per E-Mail ohne eine besondere (elektronische) Signatur die Schriftform gewahrt?

Nein!

Elektronisch geschlossene Mietverträge erfüllen die Schriftform des § 550 S. 1 BGB dann, wenn der Vertragsschluss in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Parteien versehen ist (§ 126a BGB). Die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen an die elektronische Form bleiben so nicht wesentlich hinter denen der Schriftform zurück.
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