Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und V wollen einen Wohnraummietvertrag für zwei Jahre schließen. Im schriftlich aufgesetzten Vertrag stehen nur Angaben zu den Parteien, der Mietsache und dem zu entrichtende Mietzins. Sowohl M als auch V unterschreiben den Mietvertrag auf derselben Urkunde.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben M und V einen schriftlichen Mietvertrag i.S.d. § 550 S. 1 BGB geschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hätte ein Vertragsschluss per E-Mail ohne eine besondere (elektronische) Signatur die Schriftform gewahrt?
Nein!
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