Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und V schließen einen Wohnraummietvertrag für zwei Jahre. Im Vertrag stehen die Parteien, die Mietsache und der zu entrichtende Mietzins. Eine Unterschrift oder sonstige Förmlichkeiten erfolgen nicht.
Einordnung des Falls
Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hätte der Mietvertrag die Form gewahrt, wenn M und V den Mietvertrag unterschrieben hätten?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Hätte ein Vertragsschluss per E-Mail ohne eine besondere (elektronische) Signatur das Schriftformerfordernis gewahrt?
Nein!
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Soko
18.7.2023, 16:43:44
Schriftformerfordernis? Sehr schlechte Fragestellung, denn es gibt ein solches Erfordernis ja gerade nicht, das Einzige was folgt sind die Rechtsfolgen des § 550 BGB.
Nicole
19.7.2023, 11:38:22
Die erste Frage ist verwirrend. Da im SV steht, dass der Vertrag auf 2 Jahre geschlossen ist, impliziert das, dass dies auch im Vertrag steht. Hier könnte man deutlicher machen, dass dies nicht so ist!
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Burumar🐸
15.6.2024, 10:07:49
Finde den Sachverhalt hier etwas unfair, da ja steht, dass auf zwei Jahre vereinbart wurde. Siehe auch anderer Thread.