Grundfall, § 563 Abs. 1 BGB, Ehegatte (und Erbe)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehemann M und Ehefrau F wohnen seit Jahren zusammen zur Miete in der Wohnung des V. Im Mietvertrag ist allein F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. M teilt V mit, er wolle weiter in der Wohnung wohnen. Auch Erbe E erhebt aber nun Anspruch, als neuer Mieter eingesetzt zu werden.
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Einordnung des Falls
Grundfall, § 563 Abs. 1 BGB, Ehegatte (und Erbe)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Eintritt des Ehegatten in das Mietverhältnis ist dem des Erben vorrangig (§ 563 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit dem Tod des F als alleinige Mieterin tritt M, der mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führt, in das Mietverhältnis ein.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schwanzanwaltschaft
9.2.2024, 09:25:48
Würden auch minderjährige Kinder kraft Gesetztes nach §563 II S.1 BGB in das Mietverhältnis eintreten oder sind da Besonderheiten zu beachten?
Leo Lee
10.2.2024, 16:23:19
Hallo Schwanzanwaltschaft, vielen Dank für die sehr gute Frage! Wenn „nur“ minderjährige Kinder in der Wohnung noch vorhanden sind, dann treten diese Kinder in den Mietvertrag gem. § 563 II 1 BGB ein, außer wenn sie – vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter oder Vormund – gem. § 563 III 1 BGB ihren gegenteiligen Willen äußern. Beachte noch, dass gem. § 563 III 2 der § 210 gilt, wonach die Verjährung der Mietansprüche bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Kindern frühestens nach 6 Monaten nach Volljährigkeit bzw. Vorhandensein einer Vertretung s
tattfindet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Horst: Tod des Mieters: Praxisprobleme und Lösungen, NZM 2022, 233 (238) und MüKo-BGB 9. Auflage, Häublein § 563 Rn. 12 und 21 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo