Grundfall, § 563 Abs. 1 BGB, Ehegatte (und Erbe)


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Ehemann M und Ehefrau F wohnen seit Jahren zusammen zur Miete in der Wohnung des V. Im Mietvertrag ist allein F als Mieterin aufgeführt. F stirbt. M teilt V mit, er wolle weiter in der Wohnung wohnen. Auch Erbe E erhebt aber nun Anspruch, als neuer Mieter eingesetzt zu werden.

Einordnung des Falls

Grundfall, § 563 Abs. 1 BGB, Ehegatte (und Erbe)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Eintritt des Ehegatten in das Mietverhältnis ist dem des Erben vorrangig (§ 563 Abs. 1 BGB).

Ja!

Als absolut vorrangig berechtigter Angehöriger hat der Ehegatte oder der Lebenspartner des verstorbenen Mieters das Recht, in das Mietverhältnis einzutreten. Diese treten unabhängig von der Erbfolge in das Mietverhältnis ein. § 563 BGB hat den Schutzzweck, den Lebensmittelpunkt der überlebenden Angehörigen zu schützen. Die Berechtigten sind ebenso schutzwürdig bei Mietverträgen auf Zeit. § 563 BGB ist ebenfalls auf Zeitmietverträge auf anwendbar. Auch hier ist der Mieter ebenso schutzwürdig. Der Berechtigte tritt dann für die Restlaufzeit ein. Nach herrschender Meinung ist der auf Lebenszeit geschlossene Vertrag ebenfalls Zeitmiete.

2. Mit dem Tod des F als alleinige Mieterin tritt M, der mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führt, in das Mietverhältnis ein.

Genau, so ist das!

Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist. Als Ehepaar haben M und F unproblematisch einen gemeinsame Haushalt geführt. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit entspricht dem der Hausstandszugehörigkeit der §§ 1619, 1620 BGB und der häuslichen Gemeinschaft iSd § 1567 BGB.

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SCH

Schwanzanwaltschaft

9.2.2024, 09:25:48

Würden auch minderjährige Kinder kraft Gesetztes nach §563 II S.1 BGB in das Mietverhältnis eintreten oder sind da Besonderheiten zu beachten?

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 16:23:19

Hallo Schwanzanwaltschaft, vielen Dank für die sehr gute Frage! Wenn „nur“ minderjährige Kinder in der Wohnung noch vorhanden sind, dann treten diese Kinder in den Mietvertrag gem. § 563 II 1 BGB ein, außer wenn sie – vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter oder Vormund – gem. § 563 III 1 BGB ihren gegenteiligen Willen äußern. Beachte noch, dass gem. § 563 III 2 der § 210 gilt, wonach die Verjährung der Mietansprüche bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Kindern frühestens nach 6 Monaten nach Volljährigkeit bzw. Vorhandensein einer Vertretung stattfindet. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Horst: Tod des Mieters: Praxisprobleme und Lösungen, NZM 2022, 233 (238) und MüKo-BGB 9. Auflage, Häublein § 563 Rn. 12 und 21 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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