Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Klassiker im Zivilrecht

Teil 4: Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses

Teil 4: Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses

3. April 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V kündigt S wirksam zum 30.11.2021. S verweigert die Rückgabe der Wohnung. V klagt erfolgreich gegen S auf Räumung der Mietsache. Das Urteil wird rechtskräftig und am 31.01.2022 vollstreckt. V verlangt von S für den Zeitraum 1.12.2021-31.01.2022 Zahlung der ortsüblichen Miete (€600).

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Einordnung des Falls

Teil 4: Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V steht für den Zeitraum vom 1.12.2021-31.01.2022 ein Anspruch auf Zahlung der Miete aus § 535 Abs. 2 BGB zu.

Nein!

Der Mietzahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein wirksames Mietverhältnis besteht.V hatte den Mietvertrag mit S wirksam zum 30.11.2021 gekündigt.
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2. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Miete könnte sich aus § 546a BGB ergeben.

Genau, so ist das!

Der Entschädigungsanspruch aus § 546a Abs. 1 BGB setzt (1) ein wirksames, aber beendetes Mietverhältnis voraus und (2) muss der Mieter dem Vermieter die Mietsache vorenthalten. Vorenthalten wird die Mietsache, wenn der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses seiner Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.Durch die Kündigung des V wurde das Mietverhältnis zum 30.11.2021 beendet. S gab die Wohnung nicht freiwillig zurück, sondern erst infolge der Räumung am 31.01.2022. Insofern hat sie V die Wohnung zwei Monate vorenthalten.

3. S zahlte bislang lediglich €450 Miete. Ist Vs Entschädigungsanspruch umfangsmäßig hierauf begrenzt?

Nein, das trifft nicht zu!

Dem Vermieter steht nach § 546a Abs. 1 BGB ein Wahlrecht zu. Er kann zum einen die vereinbarte Miete als Entschädigung verlangen. Zum anderen kann er die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.V muss sich nicht auf die bislang vereinbarte Miete beschränken, sondern kann die ortsübliche Miete von €600 verlangen. Ob der Vermieter in dem entsprechenden Zeitraum die Wohnung anderweitig hätte untervermieten können, ist irrelevant. Für den Anspruch aus § 546a Abs. 1 BGB bedarf es gerade nicht des Nachweises eines eingetretenen Schadens.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CEMA

cemawo

4.9.2022, 19:18:01

Kann der Vermieter hier sowohl die Herausgabe der 300 € als auch die Zahlung der

ortsüblich

en Miete von 600 € verlangen? Oder schließt sich das aus?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.9.2022, 16:33:15

Hallo cemawo, der Vermieter kann entweder die vereinbarte Miete in Höhe von zwei Monatsmieten (also 600 €) oder die

ortsüblich

e Miete (insgesamt also 900€) verlangen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CLE

CleverGirl

16.2.2023, 19:04:55

Das ist glaube ich nicht was gefragt war. Es geht glaube ich darum, ob der Vermieter sowohl die 300€ für die Untervermietung im Dezember als auch die 450/600€ für die Miete (beendetes Verhältnis M und S aus 546a BGB) im Dezember einfordern kann.

JUDI

judith

23.7.2024, 20:20:32

Anscheinend hat sich die Fallfrage geändert?! Insofern deine Frage bzgl. der 300€ aus einem Untermietverhältnis stammen (was ich jetzt mal aus der zuvor gestellten Frage entnehme), kann der Vermieter diese nicht im Wege des § 546a herausverlangen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.12.2024, 13:53:26

Hallo @[cemawo](46626), ich vermute, ich habe Deine Frage gerade in einem anderen Thread beantwortet und verweise mal darauf: https://applink.jurafuchs.de/TFqrruXgsPb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

/Q

/qwas

13.2.2024, 14:50:20

Kann V sowohl die 300€ für die Vermietung an B als auch die Miete nach § 546a BGB verlangen?

QUAR

Quarklo

13.9.2024, 23:21:46

ME nicht; würde man beide Ansprüche nebeneinander in voller Höhe gewähren würde V überkompensiert. Die Ansprüche dienen primär dem Ausgleich erlittener Nachteile. Diese liegen hier bei der

ortsüblich

en Miete. Ein darüber hinausgehender Anspruch würde nur eine mögliche Sanktionswirkung befriedigen, welche grds. nicht im Zivilrecht bedient wird. Folglich dürften die 300€ im Anspruch aus § 546a aufgehen, sodass dieser Anspruch auf 300 € begrenzt ist

YANW

YanWing

21.9.2024, 18:53:31

Ich denke ja. Die 300€ zielen nicht auf Nachteilsausgleich, sondern auf das Abschöpfen unberechtigter

Bereicherung

durch

angemaßte Eigengeschäftsführung

. Wo würde es denn wertungsmäßig Sinn ergeben, wenn die unberechtigte B

esi

tzerin einer Wohnung diese untervermieten könnte, die Untermiete behalten dürfte. Eine Überkompensation gibt es hier nicht, da die 300€ nichts kompensieren, sie sind kein

Schadensersatz

.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.12.2024, 17:40:00

Hallo @[/qwas](135153), vermutlich hat sich hier zwischenzeitlich die Fallfrage geändert. Ich nehme aber mal an, Du beziehst Dich inhaltlich (ebenfalls) noch auf den Fall unmittelbar vor diesem hier (https://applink.jurafuchs.de/gQ3YyqoQqPb). Inhaltlich geht die Antwort von @[YanWing](260239) mE genau in die richtige Richtung, V kann also sowohl die Entschädigung nach § 546a BGB als auch den unberechtigten Untermieterlös herausverlangen. Ich würde Dir, @[Quarklo](252534), insoweit Recht geben, als der Anspruch aus § 546a I BGB als "Entschädigung" dem Ausgleich eines erlittenen Nachteils gilt. Die darüber hinausgehende Abschöpfung des unberechtigten Untermieterlöses dient allerdings weniger dem Ausgleich erlittener Nachteile, sondern ist vielmehr eben der "Preis", den der unberechtigte B

esi

tzer für die Nutzung einer fremden Sache zu zahlen hat (§§ 987 I, 990 I BGB). Dieses Ergebnis wird anscheinend auch von der Rspr und Lit gestützt (BeckOGK-BGB/Zehelein, Stand 1.10.2024, § 546a Rn 10 mwN). Ggf besteht daneben ebenfalls ein Anspruch auf Herausgabe des Untermieterlöses aus angemaßter Eigengeschäftsführung (687 Abs 2 S 1, 681 S 2,

667 BGB

), auch wenn das im Detail str ist. Und natürlich führt das iE dazu, dass V hier begünstigt ist. Daran ist S allerdings selbst Schuld, er hätte ja nicht untervermieten müssen (und sowieso nicht dürfen). Dass er den Untermieterlös behalten dürfen soll, scheint mir ang

esi

chts der

Vindikationslage

und seiner Kenntnis vom Ende des Mietverhältnisses deshalb noch weniger nachvollziehbar. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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