Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Klassiker im Zivilrecht

Teil 4: Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses

Teil 4: Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses

22. November 2024

4,7(5.386 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V kündigt S wirksam zum 30.11.2021. S verweigert die Rückgabe der Wohnung. V klagt erfolgreich gegen S auf Räumung der Mietsache. Das Urteil wird rechtskräftig und am 31.01.2022 vollstreckt. V verlangt von S für den Zeitraum 1.12.2021-31.01.2022 Zahlung der ortsüblichen Miete (600 €).

Diesen Fall lösen 78,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Teil 4: Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V steht für den Zeitraum vom 1.12.2021-31.01.2022 ein Anspruch auf Zahlung der Miete aus § 535 Abs. 2 BGB zu.

Nein!

Der Mietzahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein wirksames Mietverhältnis besteht.V hatte den Mietvertrag mit S wirksam zum 30.11.2021 gekündigt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Miete könnte sich aus § 546a BGB ergeben.

Genau, so ist das!

Der Entschädigungsanspruch aus § 546a Abs. 1 BGB setzt (1) ein wirksames, aber beendetes Mietverhältnis voraus und (2) muss der Mieter dem Vermieter die Mietsache vorenthalten. Vorenthalten wird die Mietsache, wenn der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses seiner Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.Durch die Kündigung des V wurde das Mietverhältnis zum 30.11.2021 beendet. S gab die Wohnung nicht freiwillig zurück, sondern erst infolge der Räumung am 31.01.2022. Insofern hat sie V die Wohnung zwei Monate vorenthalten.

3. S zahlte bislang lediglich 450 € Miete. Ist Vs Entschädigungsanspruch umfangsmäßig hierauf begrenzt?

Nein, das trifft nicht zu!

Dem Vermieter steht nach § 546a Abs. 1 BGB ein Wahlrecht zu. Er kann zum einen die vereinbarte Miete als Entschädigung verlangen. Zum anderen kann er die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.V muss sich nicht auf die bislang vereinbarte Miete beschränken, sondern kann die ortsübliche Miete von 600 € verlangen. Ob der Vermieter in dem entsprechenden Zeitraum die Wohnung anderweitig hätte untervermieten können, ist irrelevant. Für den Anspruch aus § 546a Abs. 1 BGB bedarf es gerade nicht des Nachweises eines eingetretenen Schadens.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CEMA

cemawo

4.9.2022, 19:18:01

Kann der Vermieter hier sowohl die Herausgabe der 300 € als auch die Zahlung der ortsüblichen Miete von 600 € verlangen? Oder schließt sich das aus?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.9.2022, 16:33:15

Hallo cemawo, der Vermieter kann entweder die vereinbarte Miete in Höhe von zwei Monatsmieten (also 600 €) oder die ortsübliche Miete (insgesamt also 900€) verlangen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CLE

CleverGirl

16.2.2023, 19:04:55

Das ist glaube ich nicht was gefragt war. Es geht glaube ich darum, ob der Vermieter sowohl die 300€ für die Untervermietung im Dezember als auch die 450/600€ für die Miete (beendetes Verhältnis M und S aus 546a BGB) im Dezember einfordern kann.

JUDI

judith

23.7.2024, 20:20:32

Anscheinend hat sich die Fallfrage geändert?! Insofern deine Frage bzgl. der 300€ aus einem Untermietverhältnis stammen (was ich jetzt mal aus der zuvor gestellten Frage entnehme), kann der Vermieter diese nicht im Wege des § 546a herausverlangen.

/Q

/qwas

13.2.2024, 14:50:20

Kann V sowohl die 300€ für die Vermietung an B als auch die Miete nach § 546a BGB verlangen?

QUAR

Quarklo

13.9.2024, 23:21:46

ME nicht; würde man beide Ansprüche nebeneinander in voller Höhe gewähren würde V überkompensiert. Die Ansprüche dienen primär dem Ausgleich erlittener Nachteile. Diese liegen hier bei der ortsüblichen Miete. Ein darüber hinausgehender Anspruch würde nur eine mögliche Sanktionswirkung befriedigen, welche grds. nicht im Zivilrecht bedient wird. Folglich dürften die 300€ im Anspruch aus § 546a aufgehen, sodass dieser Anspruch auf 300 € begrenzt ist

YANW

YanWing

21.9.2024, 18:53:31

Ich denke ja. Die 300€ zielen nicht auf Nachteilsausgleich, sondern auf das Abschöpfen unberechtigter Bereicherung durch

angemaßte Eigengeschäftsführung

. Wo würde es denn wertungsmäßig Sinn ergeben, wenn die unberechtigte Besitzerin einer Wohnung diese untervermieten könnte, die Untermiete behalten dürfte. Eine Überkompensation gibt es hier nicht, da die 300€ nichts kompensieren, sie sind kein Schadensersatz.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen