Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung

auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Mieter der V nutzen die Garagenzufahrt auf Gs Grundstück, um zu ihrer Tiefgarage auf dem Grundstück der V zu kommen. Der frühere Eigentümer von Gs Grundstück (E) hatte zugunsten der V eine öffentlich-rechtliche Baulast hinsichtlich dieser Nutzung eintragen lassen.

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Einordnung des Falls

auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Bereicherungsgegenstand bei der Eingriffskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts. Hierbei kommt es nicht auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit an. V erlangt die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt.
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2. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion. G hat das Vermögen der V nicht ziel- und zweckgerichtet gemehrt. Auch sonst liegt keine Leistung vor. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt auf sonstige Weise erlangt hat.

3. Das erlangte Etwas muss unmittelbar auf Kosten des Bereicherungsgläubigers auf den Bereicherungsschuldner übergehen.

Ja, in der Tat!

Zunächst muss ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegen. Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. Zusätzlich zu dem Eingriffskriterium wendet die Rechtsprechung bei Mehrpersonenverhältnissen ein weiteres Merkmal an. Demnach muss die durch den Eingriff stattfindende Vermögensverschiebung unmittelbar sein. Das heißt, dass der Bereicherungsgegenstand aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers direkt in das Vermögen des Bereicherungsschuldners übergegangen ist, und zwar ohne Umweg über das Vermögen eines Dritten.

4. V hat die Baulast unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Die Vermögensverschiebung ist unmittelbar, wenn der Bereicherungsgegenstand aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers direkt in das Vermögen des Bereicherungsschuldners übergegangen ist, und zwar ohne Umweg über das Vermögen eines Dritten. Eine etwaige Vermögensverschiebung durch Bestellung der Baulast fand nicht zwischen V und G statt. Vielmehr fand eine solche schon vor Gs Eigentumserwerb zwischen E und V statt. Als G Eigentum erwarb, war sie schon öffentlich-rechtlich im Sinne der Baulast gebunden war. V erlangte ihre Stellung als Baulastbegünstigte nicht auf Kosten der G.

5. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Die Vermögensverschiebung ist unmittelbar, wenn der Bereicherungsgegenstand aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers direkt in das Vermögen des Bereicherungsschuldners übergegangen ist, und zwar ohne Umweg über das Vermögen eines Dritten. Problematisch ist, dass V die Garagenzufahrt nicht selbst nutzt. Ausreichend ist vielmehr, dass V hieraus unmittelbar begünstigt wird. Es ist also nicht nötig, dass V die Garagenzufahrt selbst nutzt. V ist unmittelbar begünstigt, da sie die Tiefgaragenplätze vermietet hat und sie somit die Zufahrt zu dieser schuldet. Insoweit erspart sie eigene Aufwendungen.

6. Vs Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Bereicherung des Bereicherungsschuldner ist ohne Rechtsgrund, wenn dem Schuldner kein Behaltensgrund zusteht. Es gibt gesetzliche und vertraglich Bereicherungsgründe. Gesetzliche Behaltensgründe, wie etwa der gutgläubige Erwerb, kommen nicht in Betracht. Die Baluast selbst stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung dar. Ein weiterer Behaltensgrund ist nicht ersichtlich. Vs Bereicherung war somit ohne Rechtsgrund.

7. V hat die ersparten Aufwendungen herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die Rechtsfolge des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Herausgabe der Bereicherung (§ 818 Abs. 1 BGB).
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