Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
3. April 2025
21 Kommentare
4,4 ★ (28.360 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mieter der V nutzen die Garagenzufahrt auf Gs Grundstück, um zu ihrer Tiefgarage auf dem Grundstück der V zu kommen. Der frühere Eigentümer von Gs Grundstück (E) hatte zugunsten der V eine öffentlich-rechtliche Baulast hinsichtlich dieser Nutzung eintragen lassen.
Diesen Fall lösen 70,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Das erlangte Etwas muss unmittelbar auf Kosten des Bereicherungsgläubigers auf den Bereicherungsschuldner übergehen.
Ja, in der Tat!
4. V hat die Baulast unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
5. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. Vs Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. V hat die ersparten Aufwendungen herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
29.3.2022, 16:17:43
Wieso stellt eine öffentlich rechtliche Baulast denn keinen Rechtsgrundsatz zum Nutzen da?

Lukas_Mengestu
31.3.2022, 12:49:09
Hallo nomamo, die Baulast ist in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Insofern obliegt es in erster Linie der Bauaufsichts
behördebei Bedarf den Inhalt der Baulast mittels Ordnungsverfügung durchzusetzen. Ob eine Baulast darüber hinaus einen privatrechtlichen Anspruch gewährt ist gesetzlich nicht geregelt. Der BGH hat insoweit indes in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass privatrechtlich aus einer Baulast weder ein Nutzungsanspruch noch eine Duldungspflicht der Nutzung folgt (BGH NJW 1984, 124, DNotz 1986 140, 142). Um eine solche Baulast auch zivilrechtlich zu sichern, bedarf es also dennoch der Sicherung mittels einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in Form der Einräumung eines
Wegerechtes. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus
2.5.2023, 03:47:36
Ich finde, die Informationen aus diesem Kommentar sollten direkt in den Fall eingebaut werden.
Dogu
14.9.2023, 16:11:11
Dem schließe ich mich an. Ohne diese Info ist die Lösung nicht verständlich.
Bilbo
19.1.2024, 17:28:51
@[
Lukas Mengestu](221887) bitte die Antwort in die Lösung einbetten, damit sich das bereits bei der Fallbearbeitung erschließt. Danke!

Stella
30.8.2024, 16:01:58
@[Lukas_Mengestu](136780) ich schließe mich den oberen Kommentaren an, ich war bei der Lösung des falls eben maximal verwirrt!
Jimmy105
6.11.2024, 12:29:55
am besten mit ergänzenden Normen um zu verdeutlichen, dass es sich bei der Baulast um eine andere Rechtsmaterie handelt. Für NRW ist die Baulast geregelt in 85 BauO NRW. In Bayern gibt es die Baulast wohl gar nicht, sodass direkt eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird...

Janina_Mercator
27.2.2023, 19:20:40
Die Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 Abs. 1 BGB ist doch derselbige? Denn § 818 Abs. 1 BGB konkretisiert doch lediglich den Umfang, oder habe ich das falsch verstanden? VG

FW
14.11.2024, 11:06:37
Hi, Was ist eine Baulast? Könnt ihr kurz die jeweilige Norm aus dem ÖRecht verlinken?

FalkTG
30.12.2024, 21:34:25
Nur damit ich es richtig verstehe: Die Baulast wirkt sich doch jetzt eigentlich überhaupt nicht aus. Sie gilt nur als Beispiel dafür, dass sie nicht unmittelbar aus dem vermögen des G stammt oder?
Amelie7
18.1.2025, 14:41:29
Wieso liegt hier keine Leistung des E vor?

Jakob G.
22.1.2025, 21:43:06
Hierzu hilft das Verständnis dessen, was eine öffentlich-rechtliche Baulast ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Nebenthread) bewirkt diese kein Nutzungsrecht. Anhand des Sachverhalts "
zugunstender Mieter*innen" habe ich aber auch ein Nutzungsrecht - mithin eine Leistung - angenommen. Auf Verwirrungsträchtigkeit des SV wird auch im Nebenthread hingewiesen.
Josef K.
25.3.2025, 17:31:48
Eine mMn ungewöhnliche Vier-Personenkonstellation mit der Frage "1. V hat „
etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB): ja/nein", einzuleiten, ohne davon zu sprechen, dass es darum geht, das G jetzt etwas dafür haben will, dass die Mieter des V bei ihm übers Grundstück müssen, finde ich für dieses Abfrageformat zu knapp.