Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
11. Juli 2025
28 Kommentare
4,4 ★ (33.533 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mieter der V nutzen die Garagenzufahrt auf Gs Grundstück, um zu ihrer Tiefgarage auf dem Grundstück der V zu kommen. Der frühere Eigentümer von Gs Grundstück (E) hatte zugunsten der V eine öffentlich-rechtliche Baulast hinsichtlich dieser Nutzung eintragen lassen.
Diesen Fall lösen 70,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
2. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Das erlangte Etwas muss unmittelbar auf Kosten des Bereicherungsgläubigers auf den Bereicherungsschuldner übergehen.
Ja, in der Tat!
4. V hat die Baulast unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
5. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. Vs Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. V hat die ersparten Aufwendungen herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
29.3.2022, 16:17:43
Wieso stellt eine öffentlich rechtliche Baulast denn keinen Rechtsgrundsatz zum Nutzen da?

Lukas_Mengestu
31.3.2022, 12:49:09
Hallo nomamo, die Baulast ist in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Insofern obliegt es in erster Linie der Bauaufsichtsbehörde bei Bedarf den Inhalt der Baulast mittels Ordnungsverfügung durchzusetzen. Ob eine Baulast darüber hinaus einen privatrechtlichen Anspruch gewährt ist gesetzlich nicht geregelt. Der BGH hat insoweit indes in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass privatrechtlich aus einer Baulast weder ein Nutzungsanspruch noch eine Duldungspflicht der Nutzung folgt (BGH NJW 1984, 124, DNotz 1986 140, 142). Um eine solche Baulast auch zivilrechtlich zu sichern, bedarf es also dennoch der Sicherung mittels einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in Form der Einräumung eines Wegerechtes. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus
2.5.2023, 03:47:36
Ich finde, die Informationen aus diesem Kommentar sollten direkt in den Fall eingebaut werden.
Dogu
14.9.2023, 16:11:11
Dem schließe ich mich an. Ohne diese Info ist die Lösung nicht verständlich.
Bilbo
19.1.2024, 17:28:51
@[
Lukas Mengestu](221887) bitte die Antwort in die Lösung einbetten, damit sich das bereits bei der Fallbearbeitung erschließt. Danke!

Stella
30.8.2024, 16:01:58
@[Lukas_Mengestu](136780) ich schließe mich den oberen Kommentaren an, ich war bei der Lösung des falls eben maximal verwirrt!
Jimmy105
6.11.2024, 12:29:55
am besten mit ergänzenden Normen um zu verdeutlichen, dass es sich bei der Baulast um eine andere Rechtsmaterie handelt. Für NRW ist die Baulast geregelt in 85 BauO NRW. In Bayern gibt es die Baulast wohl gar nicht, sodass direkt eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird...
Becca_la
24.6.2025, 15:24:49
@[Jurafuchs](137809) ich erinnere nochmal dran und schließe mich den Vorrednern an, dass zu dem Fall et
was mehr Erläuterung nötig ist :)

Janina_Mercator
27.2.2023, 19:20:40
Die Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 Abs. 1 BGB ist doch derselbige? Denn § 818 Abs. 1 BGB konkretisiert doch lediglich den Umfang, oder habe ich das falsch verstanden? VG

FW
14.11.2024, 11:06:37
Hi, Was ist eine Baulast? Könnt ihr kurz die jeweilige Norm aus dem ÖRecht verlinken?

Christine
25.4.2025, 13:41:46
@[FW](139488) Eine Baulast ist eine freiwillig, öR-Verpflichtung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, öR-Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, sie sich nicht schon aus öR-Vorschriften ergeben (https://bauportal.nrw/wissenswertes-zur-baulast-nordrhein-westfalen). Die für die verschiedenen Bundesländer geltenden Baulasten werden in einem gesonderten Baulastenverzeichnis erfasst (https://www.juraforum.de/lexikon/baulast).

FalkTG
30.12.2024, 21:34:25
Nur damit ich es richtig verstehe: Die Baulast wirkt sich doch jetzt eigentlich überhaupt nicht aus. Sie gilt nur als Beispiel dafür, dass sie nicht unmittelbar aus dem vermögen des G stammt oder?
benjaminmeister
5.6.2025, 20:35:55
Ich finde die Erwähnung der Baulast auch sehr verwirrend, insbesondere weil vorher immer nur von der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit als "erlangtes etwas" die Rede ist.
Amelie7
18.1.2025, 14:41:29
Wieso liegt hier keine Leistung des E vor?

Jakob G.
22.1.2025, 21:43:06
Hierzu hilft das Verständnis dessen, was eine öffentlich-rechtliche Baulast ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Nebenthread) bewirkt diese kein Nutzungsrecht. Anhand des Sachverhalts "zugunsten der Mieter*innen" habe ich aber auch ein Nutzungsrecht - mithin eine Leistung - angenommen. Auf Verwirrungsträchtigkeit des SV wird auch im Nebenthread hingewiesen.

Josef K
25.3.2025, 17:31:48
Eine mMn ungewöhnliche Vier-Personenkonstellation mit der Frage "1. V hat „
etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB): ja/nein", einzuleiten, ohne davon zu sprechen, dass es darum geht, das G jetzt etwas dafür haben will, dass die Mieter des V bei ihm übers Grundstück müssen, finde ich für dieses Abfrageformat zu knapp.
okalinkk
9.6.2025, 18:44:10
Ich verstehe den Sachverhalt hier leider nicht. Zunächst war E Eigentümer des Grundstücks. Dann ist G Eigentümerin des Grundstücksgeworden. Welche Position nimmt V nun genau ein?
okalinkk
9.6.2025, 18:45:50
Weil die Baulast öffentlich- rechtlicher Natur ist?

MaxRaspody
4.7.2025, 16:34:28
so ganz verstehe ich das auch nicht. wäre schön, wenn sich jmd nochmal dazu melden könnte. @[Leo Lee](213375) So wäre ich zu dem ergebnis gelangt, dass eine bewusste zweckgerichtet Vermögensmehrung (leistung) vorliegt: V hat nun die Nutzungsmöglichkeit der Zufahrt erlangt. Dies beruht auf dem bewussten Entschluss des anfänglichen Eigentümers, eine öffentlich rechtliche Baulast einzutragen und zwar zweckgerichtet, um dem V einen Vorteil (die Nutzungsmöglichkeit) zu gewähren. Dies stellt sich auch als Vermögensmehrung bei V ein, das ist etwa daran ersichtlich, dass er ein Grundstück mit Zufahrtsmöglichkeit teurer vermieten kann, als ohne eine solche.

LeonB
25.6.2025, 16:55:04
Verstehe ich das richtig? Wenn der Nachbar ein Grundstück aufgrund einer Baulast (z. B. Zufahrtsbaulast) nutzt, kann sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht auf §
1004 BGBberufen, um die Nutzung zu unterbinden, da dies wegen der öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht einen Rechtsmissbrauch (§
242 BGB, „Einheit der Rechtsordnung“) darstellen würde. Gleichzeitig stellt die Baulast aber keinen zivilrechtlichen Rechtsgrund im Sinne von § 812 I 1 Alt. 2 BGB dar, weil sie nur öffentlich-rechtlich wirkt – sodass der Eigentümer zwar die Nutzung dulden muss, aber
bereicherungsrechtlich den Nutzungswert herausverlangen kann. Wenn das so stimmt: Warum wird dann im
Bereicherungsrechtnicht ebenfalls die „Einheit der Rechtsordnung“ beachtet, sodass § 812 BGB ebenfalls gesperrt wäre? Oder anders gefragt: Warum wird im einen Fall (Abwehr) auf §
242 BGBabgestellt, im anderen Fall (Herausgabe) aber nicht?