Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mieter der V nutzen die Garagenzufahrt auf Gs Grundstück, um zu ihrer Tiefgarage auf dem Grundstück der V zu kommen. Der frühere Eigentümer von Gs Grundstück (E) hatte zugunsten der V eine öffentlich-rechtliche Baulast hinsichtlich dieser Nutzung eintragen lassen.
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Einordnung des Falls
auf dessen Kosten: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Das erlangte Etwas muss unmittelbar auf Kosten des Bereicherungsgläubigers auf den Bereicherungsschuldner übergehen.
Ja, in der Tat!
4. V hat die Baulast unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
5. V hat die Möglichkeit der Nutzung der Garagenzufahrt unmittelbar auf Kosten des G erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. Vs Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. V hat die ersparten Aufwendungen herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).
Ja!
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