Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung
Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung
3. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Schuldner S schuldet Gläubiger G €100. S zahlt nicht. Als G in S‘ Vermögen vollstrecken will, pfändet der Gerichtsvollzieher fälschlicherweise das Eigentum von S‘ Freundin F. Es kommt zur Zwangsversteigerung, bei der Erwerber E Sachen der F für €100 ersteigert. F verlangt den Erlös von G.
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Einordnung des Falls
Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat „etwas erlangt“ iSd § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat den Erlös durch Leistung des Gerichtsvollziehers erlangt.
Nein!
3. Es liegt ein Eingriff des G in Fs Eigentum vor.
Genau, so ist das!
4. Die Voraussetzung „ohne Rechtsgrund“ entspricht der gleichnamigen Voraussetzung bei der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Wenn der Bereicherungsgläubger ein Pfändungspfandrecht an der Sache hat, liegt darin ein Behaltensgrund.
Ja!
6. G hat ein Pfändungspfandrecht ggü. S. Darin liegt ein Behaltensgrund für den Erlös im Sinne eines Rechtsgrunds iSd § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. In dem Zuschlag im Rahmen der Zwangsvollstreckung liegt ein Behaltensgrund für den Erlös im Sinne eines Rechtsgrunds iSd § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Es liegt kein Behaltensgrund für den Erlös vor.
Ja!
9. G hat den Erlös herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
10. Es besteht auch ein Anspruch aus § 816 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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