Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Fahrradgepäckträger II – Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht tauglich
Fahrradgepäckträger II – Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht tauglich
12. Juli 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt Gepäckträger her und liefert diese an C. B meint, dass A durch die Herstellung ihr (Bs) Patent verletzt. B spricht eine Verwarnung gegenüber As Kunde C aus. C bezieht daraufhin die Gepäckträger von anderen Anbietern, die im Besitz einer Lizenz der B sind. Eine Patentrechtsverletzung kann nicht festgestellt werden.
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Einordnung des Falls
Fahrradgepäckträger II – Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht tauglich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion könnten erfüllt sein (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
2. B hat etwas in sonstiger Weise erlangt (§812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
3. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt.
Genau, so ist das!
4. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb weist einen Zuweisungsgehalt auf, in den eingegriffen werden kann.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es liegt ein Eingriff in ein fremdes Recht vor.
Nein!
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