§ 526 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vater V schenkt seinem volljährigen Sohn S in notariell beurkundetem Vertrag eine kleine Wohnung unter der Voraussetzung, dass S ihn im Alter durch Erträge dieses Grundstücks pflegt. S pflegt den V ein Jahr lang. Aufgrund eines erheblichen Schimmelbefalls der Wohnung, den S bei Vertragsschluss nicht bemerken konnte, beträgt der Wohnungswert €2.000 weniger als die Pflegekosten des V.
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Einordnung des Falls
§ 526 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und S haben eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) vereinbart.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Wert der Wohnung bleibt hinter der von S zu erbringenden Auflagenleistung aufgrund eines Mangels zurück.
Genau, so ist das!
3. Nach § 526 S. 2 BGB kann S von V Ersatz der Pflegekosten in Höhe von €2.000 verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
4.3.2022, 23:22:41
Also kennt das Schenkungsrecht zwei Mängelbegriffe: einmal nach 524 I (arglist) und dann nach 526
Lukas_Mengestu
7.3.2022, 09:36:28
Hallo ri, § 526 BGB enthält keinen eigenen Mängelbegriff, sondern entspricht insoweit den §§ 523 f. BGB. Anders als dort kommt es bei § 526 BGB aber nicht auf ein Verschuldne des Schenkers an. Die Norm dient primär dazu, dem Beschenkten a) ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Vollziehung der Auflage zu geben (§ 526 S. 1 BGB) und b) getätigte Aufwendungen, die die Schenkung übersteigen zurückzuverlangen (=Nachschuss). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
9.3.2022, 09:42:26
Heißt das dann, dass Schenkungen unter Auflagen grundsätzlich nur möglich sind, wenn die beiden Leistungen den gleichen Wert haben?
Lukas_Mengestu
11.3.2022, 10:45:13
Hallo Isabell, die Schenkung und Auflage müssen nicht gleichwertig sein. Die Auflage darf bloß den Wert der Schenkung nicht übersteigen. Denn sonst fehlt es im Ergebnis an der Bereicherung des Beschenkten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
antoniasophie
19.1.2024, 11:43:21
Und wenn Auflage und Wert der Schenkung genau gleichwertig sind, fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung und somit an einer Zuwendung?
Jakob G.
19.10.2024, 22:43:56
Die Frage von antoniasophie würde ich verneinen, denn für Frage, ob eine Zuwendung vorliegt, wird ja einzig auf die Schenkung abgestellt.
evanici
5.9.2023, 13:40:17
Ist § 526 denn dispositiv? Und würde sich die Verjährung des Anspruchs dann nach den allgemeinen Vorschriften richten? Und gibt es auch einen maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels? Hier lag der Schimmelbefall ja schon vor Vertragsschluss vor. Wäre das dann der maßgebliche Zeitpunkt oder der Vollzug der Schenkung?