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§ 526 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Einfacher Grundfall zu § 516 Abs. 1 BGB (Zustandekommen der formlos gültigen Hand-/Real-Schenkung)
A kauft bei Thalia den neuen Roman von Juli Zeh. Sie übergibt ihn eingepackt der B zu deren Geburtstag mit den Worten: „Hier, das ist für Dich! Ich hoffe es gefällt Dir!“ B antwortet: „Vielen Dank, ich freue mich sehr!“ und nimmt das Buch.

Abgrenzung zur Gefälligkeit
A und B haben sich zum romantischen Abendessen verabredet. A bringt der B frische Blumen mit und B kocht für die A.