§ 526 BGB

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vater V schenkt seinem volljährigen Sohn S in notariell beurkundetem Vertrag eine kleine Wohnung unter der Voraussetzung, dass S ihn im Alter durch Erträge dieses Grundstücks pflegt. S pflegt den V ein Jahr lang. Aufgrund eines erheblichen Schimmelbefalls der Wohnung, den S bei Vertragsschluss nicht bemerken konnte, beträgt der Wohnungswert €2.000 weniger als die Pflegekosten des V.

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Einordnung des Falls

§ 526 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und S haben eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) vereinbart.

Ja!

Die Schenkung unter Auflage zeichnet sich dadurch aus, dass die Schenkung zwar unbedingt erfolgt – aber nach erfolgter Schenkung eine Leistungspflicht des Beschenkten begründet wird (§ 525 BGB). Typischerweise wird beabsichtigt, dass die Kosten der Leistung des Empfängers aus dem zugewendeten Gegenstand bestritten werden sollen (vgl. § 527 BGB). V und S haben vereinbart, dass S den V nach der Schenkung aus Erträgen des geschenkten Grundstücks pflegt. Da V dies als Voraussetzung formuliert, ist nicht von einer bloßen Zweckbindung auszugehen, sondern von einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB).
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2. Der Wert der Wohnung bleibt hinter der von S zu erbringenden Auflagenleistung aufgrund eines Mangels zurück.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für die Anwendung von § 526 BGB ist, dass bei einer Auflagenschenkung iSv. § 525 BGB der Wert der Schenkung objektiv hinter der vom Beschenkten zu erbringenden Auflagenleistung aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels zurückbleibt. Der Schimmelbefall stellt einen Sachmangel dar. Aufgrund des Sachmangels bleibt der Wert der Wohnung objektiv hinter der von V zu erbringenden Pflegeleistung um €2.000 zurück.

3. Nach § 526 S. 2 BGB kann S von V Ersatz der Pflegekosten in Höhe von €2.000 verlangen.

Ja, in der Tat!

Nach § 526 S. 1 BGB kann der Schenker den Vollzug der Auflage verweigern, bis der Fehlbetrag ausgeglichen wurde. Nach § 526 S. 2 BGB kann der Beschenkte, wenn er die Auflage ohne Kenntnis des Mangels vollzieht, Ersatz der dadurch verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie den Wert der mangelhaften Zuwendung übersteigen. S hat die Auflage bereits ohne Kenntnis des Mangels vollzogen. Er kann daher nach § 526 S. 2 BGB den Ersatz der den Wohnungswert übersteigenden Pflegekosten in Höhe von €2.000 verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

4.3.2022, 23:22:41

Also kennt das Schenkungsrecht zwei Mängelbegriffe: einmal nach 524 I (arglist) und dann nach 526

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2022, 09:36:28

Hallo ri, § 526 BGB enthält keinen eigenen Mängelbegriff, sondern entspricht insoweit den §§ 523 f. BGB. Anders als dort kommt es bei § 526 BGB aber nicht auf ein Verschuldne des Schenkers an. Die Norm dient primär dazu, dem Beschenkten a) ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Vollziehung der Auflage zu geben (§ 526 S. 1 BGB) und b) getätigte Aufwendungen, die die Schenkung übersteigen zurückzuverlangen (=Nachschuss). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

9.3.2022, 09:42:26

Heißt das dann, dass Schenkungen unter Auflagen grundsätzlich nur möglich sind, wenn die beiden Leistungen den gleichen Wert haben?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2022, 10:45:13

Hallo Isabell, die Schenkung und Auflage müssen nicht gleichwertig sein. Die Auflage darf bloß den Wert der Schenkung nicht übersteigen. Denn sonst fehlt es im Ergebnis an der Bereicherung des Beschenkten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

antoniasophie

antoniasophie

19.1.2024, 11:43:21

Und wenn Auflage und Wert der Schenkung genau gleichwertig sind, fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung und somit an einer Zuwendung?

Jakob G.

Jakob G.

19.10.2024, 22:43:56

Die Frage von antoniasophie würde ich verneinen, denn für Frage, ob eine Zuwendung vorliegt, wird ja einzig auf die Schenkung abgestellt.

EVA

evanici

5.9.2023, 13:40:17

Ist § 526 denn dispositiv? Und würde sich die Verjährung des Anspruchs dann nach den allgemeinen Vorschriften richten? Und gibt es auch einen maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels? Hier lag der Schimmelbefall ja schon vor Vertragsschluss vor. Wäre das dann der maßgebliche Zeitpunkt oder der Vollzug der Schenkung?


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