Abgrenzung zur Gefälligkeit

7. Juli 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B haben sich zum romantischen Abendessen verabredet. A bringt der B frische Blumen mit und B kocht für die A.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Gefälligkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B haben sich über eine Handschenkung (§ 516 BGB) bezüglich der Blumen geeinigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die rechtsgeschäftliche Schenkung nach § 516 und § 518 BGB ist von unverbindlichen Gefälligkeiten abzugrenzen. Dafür ist der tatsächliche Parteiwille auf die Frage hin zu prüfen, ob die Beteiligten ihrem Handeln rechtliche Bedeutung beimessen wollen oder nicht (sog. Rechtsbindungswillen). Praktische Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vornehmlich für die Haftung bei Schadenszufügung durch die Zuwendung. Typische Gefälligkeitszuwendungen sind etwa übliche Gastgeschenke wie Blumen oder sonstige Mitbringsel. A und B haben nicht mit Rechtsbindungswillen gehandelt, sodass bei dem Gastgeschenk der Blumen eine bloße Gefälligkeitszuwendung des A und keine Handschenkung nach § 516 BGB vorlag.
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2. A und B haben sich über eine Handschenkungs (§ 516 BGB) bezüglich des Abendessens geeinigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die rechtsgeschäftliche Schenkung nach § 516 und § 518 BGB ist von unverbindlichen Gefälligkeiten abzugrenzen. Dafür ist der tatsächliche Parteiwille auf die Frage hin zu prüfen, ob die Beteiligten ihrem Handeln rechtliche Bedeutung beimessen wollen oder nicht (sog. Rechtsbindungswillen). Praktische Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vornehmlich für die Haftung bei Schadenszufügung durch die Zuwendung. Typische Gefälligkeitszuwendungen sind etwa übliche Gastgeschenke sowie die vom Gastgeber den Gästen angebotene Verpflegung. A und B haben nicht mit Rechtsbindungswillen gehandelt, sodass bei dem von B für A gekochten Abendessen eine reine Gefälligkeitszuwendung und keine Handschenkung nach § 516 BGB vorlag.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

johannes.fr

johannes.fr

1.7.2025, 10:48:29

Was ist dann der Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB bei solchen

Gefälligkeit

szuwendungen, wenn keine Handschenkung vorliegt?

TI

Timurso

1.7.2025, 11:30:39

Ich würde sagen es gibt keinen, aber die Rückforderung ist nach § 814 BGB ausgeschlossen.


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