Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Abgrenzung zur Gefälligkeit
Abgrenzung zur Gefälligkeit
7. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A und B haben sich zum romantischen Abendessen verabredet. A bringt der B frische Blumen mit und B kocht für die A.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Gefälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben sich über eine Handschenkung (§ 516 BGB) bezüglich der Blumen geeinigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. A und B haben sich über eine Handschenkungs (§ 516 BGB) bezüglich des Abendessens geeinigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

johannes.fr
1.7.2025, 10:48:29
Was ist dann der Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB bei solchen
Gefälligkeitszuwendungen, wenn keine Handschenkung vorliegt?
Timurso
1.7.2025, 11:30:39
Ich würde sagen es gibt keinen, aber die Rückforderung ist nach § 814 BGB ausgeschlossen.