Abgrenzung zur Gefälligkeit

21. Dezember 2024

4,7(3.783 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B haben sich zum romantischen Abendessen verabredet. A bringt der B frische Blumen mit und B kocht für die A.

Diesen Fall lösen 49,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Gefälligkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B haben sich über eine Handschenkung (§ 516 BGB) bezüglich der Blumen geeinigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die rechtsgeschäftliche Schenkung nach § 516 und § 518 BGB ist von unverbindlichen Gefälligkeiten abzugrenzen. Dafür ist der tatsächliche Parteiwille auf die Frage hin zu prüfen, ob die Beteiligten ihrem Handeln rechtliche Bedeutung beimessen wollen oder nicht (sog. Rechtsbindungswillen). Praktische Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vornehmlich für die Haftung bei Schadenszufügung durch die Zuwendung. Typische Gefälligkeitszuwendungen sind etwa übliche Gastgeschenke wie Blumen oder sonstige Mitbringsel. A und B haben nicht mit Rechtsbindungswillen gehandelt, sodass bei dem Gastgeschenk der Blumen eine bloße Gefälligkeitszuwendung des A und keine Handschenkung nach § 516 BGB vorlag.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. A und B haben sich über eine Handschenkungs (§ 516 BGB) bezüglich des Abendessens geeinigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die rechtsgeschäftliche Schenkung nach § 516 und § 518 BGB ist von unverbindlichen Gefälligkeiten abzugrenzen. Dafür ist der tatsächliche Parteiwille auf die Frage hin zu prüfen, ob die Beteiligten ihrem Handeln rechtliche Bedeutung beimessen wollen oder nicht (sog. Rechtsbindungswillen). Praktische Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vornehmlich für die Haftung bei Schadenszufügung durch die Zuwendung. Typische Gefälligkeitszuwendungen sind etwa übliche Gastgeschenke sowie die vom Gastgeber den Gästen angebotene Verpflegung. A und B haben nicht mit Rechtsbindungswillen gehandelt, sodass bei dem von B für A gekochten Abendessen eine reine Gefälligkeitszuwendung und keine Handschenkung nach § 516 BGB vorlag.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen