Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Abgrenzung zur Gefälligkeit
Abgrenzung zur Gefälligkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B haben sich zum romantischen Abendessen verabredet. A bringt der B frische Blumen mit und B kocht für die A.
Diesen Fall lösen 49,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Gefälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben sich über eine Handschenkung (§ 516 BGB) bezüglich der Blumen geeinigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben sich über eine Handschenkungs (§ 516 BGB) bezüglich des Abendessens geeinigt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!