Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Einfacher Grundfall zu § 516 Abs. 1 BGB (Zustandekommen der formlos gültigen Hand-/Real-Schenkung)
Einfacher Grundfall zu § 516 Abs. 1 BGB (Zustandekommen der formlos gültigen Hand-/Real-Schenkung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft bei Thalia den neuen Roman von Juli Zeh. Sie übergibt ihn eingepackt der B zu deren Geburtstag mit den Worten: „Hier, das ist für Dich! Ich hoffe es gefällt Dir!“ B antwortet: „Vielen Dank, ich freue mich sehr!“ und nimmt das Buch.
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Einordnung des Falls
Einfacher Grundfall zu § 516 Abs. 1 BGB (Zustandekommen der formlos gültigen Hand-/Real-Schenkung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat der B das Buch zugewendet (§ 516 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben nur ein dingliches (und kein schuldrechtliches) Rechtsgeschäft geschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. A und B haben sich konkludent über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung geeinigt.
Ja!
4. Der geschlossene Schenkungsvertrag zwischen A und B ist formnichtig (§ 518 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
27.7.2024, 18:15:55
Ich verstehe noch nicht, warum es der Fallgruppe / des Begriffs einer „
Handschenkung“ bedarf. Würde es nicht genügen, von einem gewöhnlichen, konkludent und zeitgleich zur dinglichen
Übereignunggeschlossenen Schenkungsvertrag auszugehen, dessen Formmangel gem. § 518 Abs. 2 BGB durch die dingliche
Übereignunggeheilt wird? Vielen Dank und beste Grüße!
Leo Lee
28.7.2024, 11:31:46
Hallo L.Goldstyn, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist dein Vorschlag auch eine rechtliche Konstruktion, die man vertreten könnte. Allerdings ist diese Trennung nicht zuletzt aufgrund des Trennungsprinzips nötig. Denn es wird immer noch ein schuldrechtliches Geschäft (Schenkungsvertrag) geschlossen, das von dem dinglichen Geschäft getrennt werden muss. Es ist zwar „lästig“, jedoch ein eisernes Prinzip des deutschen Schuldrechts (danke Savigny!). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schulze BGB 12. Auflage, Saenger § 516 Rn. 1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo