Besteht eine Duldungspflicht bei wesentlicher, aber ortsüblicher Einwirkung (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft sich ein Haus in einem Dorf, obwohl sie weiß, dass dort 15 Taubenzüchter ansässig sind. Sie fühlt sich schnell von der unmittelbar benachbarten Taubenzucht gestört, weil die 40 Tauben täglich von 6-9 Uhr sowie mittags eine Stunde über ihr Grundstück kreisen.
Einordnung des Falls
Besteht eine Duldungspflicht bei wesentlicher, aber ortsüblicher Einwirkung (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Duldungspflicht der Beeinträchtigung durch die Tauben könnte sich aus § 906 BGB ergeben.
Genau, so ist das!
2. Liegt hier eine bloß unwesentliche Beeinträchtigung von Ks Eigentum vor (§ 906 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es handelt sich aber um eine ortsübliche Beeinträchtigung.
Ja!
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Peter
20.12.2023, 15:12:36
Ich finde, dass die Beeinträchtigung im SV präziser beschrieben werden muss. Würde es nur um die Tauben an sich gehen, wären diese als Grobimmission anzusehen und §906 daher abzulehnen. Es scheint aber um den Fluglärm durch die Tauben zu gehen, was durch den SV zunächst nicht deutlich wird.