Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, die mit zumutbaren Mitteln beseitigbar ist (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Werkstatt der W liegt im Stadtkern der Stadt S. Von ihr gehen regelmäßige laute Geräusche des Sägewerks aus, welche besonders Nachbar N stören. In der Gegend gibt es einige vergleichbar störende Handwerksbetriebe. W könnte die Störung durch Schalldämmung reduzieren. Dies ist ihm aber zu teuer (€1.500).
Einordnung des Falls
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, die mit zumutbaren Mitteln beseitigbar ist (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beeinträchtigung durch die Geräusche des Sägewerks ist wesentlich (§ 906 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja!
2. Die Beeinträchtigung ist ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Muss N die Beeinträchtigung also hinnehmen? (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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CR7
5.8.2023, 11:20:00
Kann man also Wertungen der BauNVO in die Abwägung miteinbeziehen?
lawfulthings
18.7.2024, 13:01:55
Gibt es so eine ungefähre Höchstgrenze bis zu welcher die Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind?