Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Kann der Eigentümer die Beseitigung eines entschuldigten Überbaus verlangen (§ 912 BGB)?
Kann der Eigentümer die Beseitigung eines entschuldigten Überbaus verlangen (§ 912 BGB)?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E beauftragt die Architektin A, eine Garage auf ihrem Grundstück zu bauen. Die Bauarbeiten werden von Bauunternehmer U und seinen Gehilfen ausgeführt. Dabei orientieren sich die Gehilfen des U versehentlich nicht am tatsächlichen Verlauf der Grenzsteine, sondern am Zaun, den Nachbarin N nahe der Grenze errichtet hat. N bemerkt nicht, dass das Gebäude 30 cm über die Grenzlinie ragt.
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Einordnung des Falls
Kann der Eigentümer die Beseitigung eines entschuldigten Überbaus verlangen (§ 912 BGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N erlangt Eigentum an dem Gebäudeteil, dass auf ihr Grundstück ragt (§§ 946, 93, 94 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. N könnte ein Anspruch auf Beseitigung des Überbaus zustehen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Eine Pflicht zur Duldung des Überbaus könnte sich aus § 912 Abs. 1 BGB ergeben.
Genau, so ist das!
4. Es liegt ein Überbau vor (vgl. § 912 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. E trifft bezüglich des Überbaus grobe Fahrlässigkeit.
Nein!
6. N widerspricht dem Überbau unmittelbar nach der Fertigstellung der Garage. Stellt dies noch einen sofortigen Widerspruch i.S.d. § 912 Abs. 1 BGB dar?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Muss N die Eigentumsbeeinträchtigung durch die übergebaute Garage dulden (§ 912 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
13.2.2023, 22:06:06
Könnt ihr näher auf die analoge Anwendung von § 95 I 2 eingehen?
JonasRehder
4.9.2023, 11:33:13
Moin! Es stößt sich bei der Einordnung des Überbaus das Akzessionsprinzip (§ 94 I S. 1, § 93 -> Rechtseinheit zwischen Grundstück und den darüber befindlichen Bauteilen) mit dem der Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs (§ 94 II). Dabei hat das Prinzip der Rechtseinheit grds. Vorrang, wobei es jedoch entscheidend darauf ankommt, ob der Überbau entschuldigt erfolgte oder nicht. Dies lässt sich damit erklären, dass der Überbau in einer entschuldigten Situation den beeinträchtigten Grundstückseigentümer nicht schutzlos stellt, da er sich dann auf § 912 II BGB auf die Entschädigung durch eine Geldrente berufen kann. Ist das ganze unentschuldigt erfolgt, bedarf es der Konstellation des § 912 II BGB gerade nicht, da dann bereits keine
Duldungspflicht besteht. Demnach wäre nach gesetzgeberischer Wirkung in diesem Fall die Wertung des § 94 I S. 1 BGB anzuwenden.
JonasRehder
4.9.2023, 11:34:17
Kurz zusammengefasst: gesetzgeberische Wertung der widerstreitenden Interessen begründet abhängig von der Einschlägigkeit des
§ 912 BGBdie Eigentumsstellung und die analoge Anwendbarkeit des § 95 I S. 2 BGB
JonasRehder
4.9.2023, 14:52:32
ich muss noch einmal korrigierend klarstellen: Prinzip der Rechtseinheit meint in dem Fall, dass grundsätzlich die Wirtschaftseinheit zusammenbetrachtet wird (ergo Vorrang für den Beeinträchtigenden)
Sophix58
2.4.2024, 08:11:03
Dementsprechend fände ich es eigentlich schon fast sinnvoller, die Frage, ob ein Eigentumserwerb stattfindet oder nicht, am Ende der Aufgabe zu stellen. Dann nimmt (hier) die erste Frage nämlich nicht schon das Ergebnis vorweg, ob es sich nun um einen entschuldigten oder einen unentschuldigten Überbau handelt :)
CR7
8.4.2024, 19:58:13
@[Sophix58](22547) Ja, das finde ich auch :-)
amélie
15.1.2024, 19:11:49
Bemerkt N nicht, dass das Gebäude die Grenze überschreitet oder A? Das Bild passt irgendwie nicht zum Sachverhalt
oldenfuchs
9.8.2024, 12:53:23
Liebes Jurafuchs-Team, In der Lösung steht, N würde nach der Fertigstellung der Garage widersprechen, im Sachverhalt steht aber nichts davon, sondern im Gegenteil, dass N den Überbau überhaupt nicht bemerken würde. Das Bild deutet wiederum an, dass sie widersprechen würde. Könnt ihr das präzisieren bitte?
Paulah
10.8.2024, 11:26:37
Das ist das übliche Problem: Die Bilder gehören bei Jurafuchs zum Sachverhalt dazu - auch wenn sie in den meistens Fällen gar keine neuen Informationen enthalten, sondern nur illustrieren.