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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und Bs Grundstücke sind umgeben von einer Grünfläche. Über diese verläuft ein Trampelpfad, über den man zu Fuß oder mit dem Fahrrad eine öffentliche Straße erreicht. Das Haus der B ist zudem über eine Privatstraße direkt an eine öffentlichen Straße angebunden. Nur über diese Privatstraße ist auch As Wohnhaus mit dem Auto erreichbar.

Einordnung des Falls

Notweg – KfZ Zugang zum Grundstück

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A darf die über Bs Grundstück verlaufende Privatstraße nutzen, wenn es sich hierbei um einen Notweg handelt (§ 917 BGB).

Ja, in der Tat!

Durch das Notwegrecht wird sichergestellt, dass jedes Grundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg besitzt, auch wenn es nicht selbst unmittelbar an einen solchen Weg angrenzt. Es setzt demnach voraus, dass einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, welche zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Die Eigentümer kann dann verlangen, dass die Nachbarn die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Mit dem Verlangen entsteht die Duldungspflicht der Nachbarn, aber auch die Pflicht des Eigentümers zur Zahlung einer Entschädigung („Geldrente“) an die Nachbarn (§ 917 Abs. 2 BGB).

2. As Haus ist über den Trampelpfad mit einer öffentlichen Straße verbunden. Reicht diese Verbindung für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks aus (§ 917 BGB)?

Nein!

Maßgeblich ist die Verbindung zu einer öffentlichen Straße, welche eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks ermöglicht. Es reicht dabei nicht jede Verbindung mit einer öffentlichen Straße. Vielmehr muss die Verbindung den Bedürfnissen einer praktischen Wirtschaft gerecht werden. Hierbei sind die Benutzungsart, die Umgebung und sonstige Umstände auch mit zu bachten. A lebt in einem Wohnhaus. Zur Benutzung, also Bewohnung, dessen gehören auch etwa Aspekte die Anlieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs oder die Müllentsorgung. Die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Auto gehört somit zur ordnungsgemäßen Nutzung. Die Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad genügt somit nicht.

3. B muss also die Benutzung ihrer Privatstraße, welche über ihr Grundstück verläuft, dulden (§ 917 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Mit dem Verlangen der Nutzung des Notwegs entsteht die Duldungspflicht der Nachbarn.Da As Grundstück die Verbindung zu einer öffentlichen Straße und die Anfahrt mit dem Auto notwendig ist, kann B der A nicht die Nutzung der Privatstraße verweigern.Gleichzeitig ist der Eigentümer zur Zahlung einer Geldrente an die Nachbarn verpflichtet (§ 917 Abs. 2 BGB). B muss die Nutzung der Straße also nicht entschädigungslos dulden. Die Höhe der Rente bemisst sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn.

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