+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As Grundstück ist über eine öffentliche Straße erreichbar. Allerdings ist der Straßenanfang 50 Meter von dem Hauseingang. Nur durch die Nutzung eines Wegs, welcher auf dem Grundstück der Nachbarin verläuft, wäre eine Anfahrt mit dem Auto zum Hauseingang möglich.
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Einordnung des Falls
Notweg II – Erreichbarkeit des Hauseingangs irrelevant
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A darf den Weg auf Bs Grundstück nutzen, wenn es sich hierbei um einen Notweg handelt (§ 917 BGB).
Ja, in der Tat!
Durch das Notwegrecht wird sichergestellt, dass jedes Grundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg besitzt, auch wenn es nicht selbst unmittelbar an einen solchen Weg angrenzt. Es setzt demnach voraus, dass einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, welche zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Die Eigentümer kann dann verlangen, dass die Nachbarn die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Mit dem Verlangen entsteht die Duldungspflicht der Nachbarn, aber auch die Pflicht des Eigentümers zur Zahlung einer Entschädigung („Geldrente“) an die Nachbarn (§ 917 Abs. 2 BGB).
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2. Ist die Verbindung des Hauseingangsbereichs mit einer öffentlichen Straße notwendig für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks (§ 917 BGB)?
Nein!
Maßgeblich für das Bestehen Notwegerecht ist die fehlende Verbindung zu einer öffentlichen Straße, welche eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks ermöglicht. Es reicht also nicht jede Verbindung mit einer öffentlichen Straße. Vielmehr muss die Verbindung den Bedürfnissen einer praktischen Wirtschaft gerecht werden. Hierbei sind die Benutzungsart, die Umgebung und sonstige Umstände auch mit zu bachten. Eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks setzt regelmäßig die Erreichbarkeit des Grundstücks mit dem Kfz voraus. Diese ist hier gegeben. Nicht erforderlich ist die Möglichkeit, mit dem Kfz unmittelbar an den Eingangsbereich des Wohnhauses heranzufahren, um bspw. sperrige Gegenstände abzuladen. Der 50m weite Fußweg ist A zuzumuten. Auch so können Lebensmittel transportiert werden oder die Müllentsorgung sichergestellt werden. A steht kein Notwegrecht zu.
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