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Verein

Einführung in den wirtschaftlichen Verein

Einführung in den wirtschaftlichen Verein

21. November 2024

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Jurafuchs

Die „Sportfreunde Hamburg“ möchten einen Verein gründen mit dem Zweck der körperlichen Betätigung. Dazu betreibt der Verein ausschließlich ein gewinnorientiertes Fitnessstudio, zu dem nur die Mitglieder Zugang haben. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag für den Betrieb.

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Einordnung des Falls

Einführung in den wirtschaftlichen Verein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann ein wirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister eingetragen werden (§§ 21, 22 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Anders als der Idealverein (§ 21 BGB) kann ein wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, um Rechtsfähigkeit zu erlangen. Er kann diese lediglich durch staatliche Verleihung erlangen (§ 22 S. 1 BGB). Bei nicht wirtschaftlicher Zielsetzung hat das Amtsgericht den entsprechenden Eintragunsantrag zurückzuweisen (§ 60 BGB).
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2. Die Sportfreunde Hamburg unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ja!

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist das dauerhafte und planmäßige entgeltliche Anbieten von Leistungen an einem Markt. Der Verein betreibt ein kostenpflichtiges Fitnessstudio und bietet damit entgeltliche Leistungen an. Für das Tätigwerden am Markt ist nicht notwendig, dass es sich um einen äußeren Markt handelt. Auch das Tätigwerden lediglich gegenüber Mitgliedern (sogenannter Binnenmarkt) reicht aus. Damit liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

3. Da der Geschäftsbetrieb dem ideellen Zweck untergeordnet ist, handelt es sich trotzdem um einen Idealverein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich ein Verein wirtschaftlich betätigen, sofern diese Betätigung dem ideellen Zweck dient und diesem untergeordnet ist und außerdem eine Gewinnausschüttung an die Mitglieder nicht erfolgt. Selbst wenn die Hamburger Sportfreunde einen ideellen Zweck verfolgt, dient die wirtschaftliche Betätigung diesem nicht. Es ist nicht erkenntlich, dass der Verein eine andere Tätigkeit verfolgt, der der Betrieb des Fitnessstudios untergeordnet ist.

4. Der Betrieb des Fitnessstudios als (wirtschaftlicher) Verein ist mangels gesellschaftsrechtlicher Alternativen notwendig.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Bewertung, ob eine Zulassung als wirtschaftlicher Verein erfolgen kann, ist immer auch die Gefahr der Umgehung anderer Rechtsformen zu berücksichtigen. Sofern die Art des Geschäftsbetriebs genauso gut in einer anderen Gesellschaftsform betrieben werden kann, ist die Zulassung als Wirtschaftsverein in der Regel abzulehnen. Der Betrieb eines Fitnessstudios kann ohne Weiteres als Handelsgesellschaft in Form einer GmbH oder einer OHG bzw. KG erfolgen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Form eines Vereins zu wählen. Eine Zulassung als wirtschaftlicher Verein nach § 22 S. 1 BGB scheidet damit aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tim

Tim

31.5.2024, 16:36:46

In der ersten Frage dieses Falls wird in der Lösung dargestellt, dass der Antrag auf Eintragung vom Amtsgericht bei einem NICHT wirtschaftlichen Zweck abzuweisen wäre. Für mich macht das nicht wirklich Sinn, das der Antrag eines nicht wirtschaftliche Verein (Idealverein?) abzuweisen wäre, sondern eher der eines wirtschaftlichen Vereins. Höchstens wäre ein Antrag eines nicht wirtschaftlichen Vereins auf Verleihung der Rechtsfähigkeit abzusehen? Hierbei unterhält ein entsprechender Antrag überhaupt nicht dem Amtsgericht, sondern etwas den Regierungsbezirken?

EI

Eike-Christian

13.10.2024, 10:36:54

Mir fehlt ein bisschen die Fantasie, was den SV angeht. Der Verein betreibt ein Fitnessstudio nur für Mitglieder (des Vereins?) und will darüber Gewinne erzielen. Wozu? Wem sollen die zugutekommen? Ich kann mir das eigentlich nur so vorstellen, dass die Mitglieder des Vereins einen Zusatzbeitrag bezahlen, wenn sie das Studio nutzen und also auch noch Mitglieder des Studios werden müssen (sonst gäbe es ja keinen Binnenmarkt), und dass die Gewinne wiederum in Rücklagen für Betriebskosten des Studios gestellt werden. (Dann gäbe es kein Problem mit der Ausschüttung, die schon deswegen den Idealverein ausschließt.) Darüberhinaus finde ich nicht ersichtlich, dass ein Verein mit seiner körperschaftlichen Struktur und dem Auftreten am Binnenmarkt eine OHG oder auch nur eine GmbH umgehen sollte. Eher schon käme eine eG oder vielleicht noch eine KGaA in Betracht. Vielleicht könnt ihr noch einmal klarstellen, dass die Vereinsmitgliedschaft nicht mit der Studiomitgliedschaft identisch sein soll (denn wenn das nicht gehen würde, dürfte ja kein einziger Sportverein eingetragen werden), dass über die Gewinnerzielungsabsicht ein Handelsgewerbe besteht (sonst wäre es ja eine GbR und keine OHG, oder?), und dass der „Gewinn“ zweckfremd verwendet werden soll (denn Rückstellungen für zweckdienliche Betriebskosten sind zulässig.)


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